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Betriebskosten Allgemeinstrom - getrennte Stromzähler für Erfassung

Ein Vermieter muss dafür sorgen, dass Allgemeinstrom separat erfasst und abgerechnet wird. Das entschied das Amtsgericht Erding.

Ein Vermieter eines Dreifamilienhauses hatte den für Treppenhaus und Heizungsanlage benötigten Strom nicht separat erfasst, sondern diese waren in der Stromrechnung einer Mietpartei enthalten. Erst nach entsprechendem Urteil hatte der Vermieter dem Mieter die Kosten für Allgemeinstrom erstattet.

Weil der Vermieter sich danach weigerte, für die Stromversorgung getrennte Stromkreise herzustellen, kam es zu einem neuen Prozess.

Vermieter muss getrennte Stromkreise für Allgemeinstrom herstellen lassen

Das Amtsgericht Erding entschied am 26.02.2018  (Az.: 5 C 2370/17), dass der Vermieter verpflichtet ist, getrennte Stromkreise herstellen zu lassen, so dass der Allgemeinstrom über einen  Zähler erfasst wird. Es sei als Mangel der Mietsache anzusehen, wenn der Allgemeinstromverbrauch nicht separat, sondern über den Wohnungszähler erfasst werde und erst aus der individuellen Stromrechnung herausgerechnet werden müsse.

Wenn etwas anderes beabsichtigt sei, müsste mit dem Mietvertrag - oder durch spätere Ergänzung des Vertrags - eine besondere Individualvereinbarung geschlossen werden.

Stromkosten - Wohnungsstrom und Allgemeinstrom

Grundsätzlich ist der Vermieter verantwortlich dafür, dass der Allgemeinstrom erfasst wird. Wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, sind Kosten für Allgemeinstrom auch als Betriebskosten umlegbar.

Andererseits muss der Mieter für die Versorgung mit Wohnungsstrom meist selbst einen Versorgungsvertrag abschließen, kann dafür z.B. einen Tarif wählen, der seinem Verbrauch angemessen ist und / oder ökologisch vorteilhaft ist.



Redaktion


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