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Betriebskostenabrechnung - Vermieterfirma macht Dienstleistungen

Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnungen einer Wohnung müssen Vermieter auch Verträge vorlegen, die ein Vermieter bzw. ein Verwalter mit einem Schwesterunternehmen bzw. mit der eigenen Firma (Vermieterfirma) für die Ausführung von Dienstleistungen geschlossen hat.

Betriebskostenabrechnung - über die Vorschüsse muss der Vermieter abrechnen

Betriebskosten sind meist auf die Mieter umlegbar - es reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, der Mieter habe die Betriebskosten zu tragen. 

Normalerweise ist dann vereinbart, dass Mieter Betriebskostenvorschüsse zahlen. Über diese Vorschüsse muss der Vermieter dann jährlich abrechnen.
Betriebskosten für Wohnung - welche Kosten sind zu zahlen?

Mieter haben das Recht auf Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung

Mieter, die eine Betriebskostenabrechnung erhalten, haben das Recht auf Einsicht in zu der Abrechnung gehörenden Belege.

  • Mieter müssen ausdrücklich vom Vermieter verlangen, dass Einblick in die Unterlagen gewährt wird. Oft ist es sinnvoll, die Unterlagen bzw. die Abrechnungspositionen anzugeben, die geprüft werden sollen.
  • Reagiert der Vermieter auf die verlangte Einsicht nicht, sollte unbedingt noch einmal - nachweisbar - die Prüfung der Belege verlangt werden.
    Prüfung der Betriebskosten für Wohnung - Einsicht in die Belege

Prüfung Betriebskostenabrechnung - Vermieter hat Vertrag mit zum Konzern gehörender Firma

Ein Großvermieter hatte Einblick in die Abrechnungsunterlagen gewährt.

Für die Hauswartsleistungen legte er Rechnungen der zu demselben Konzern gehörenden "Immobilienservice GmbH" vor. Die Rechnungen enthielten keine konkreten Tätigkeitsangaben, sondern lediglich die Angabe "Hausmeister allgemein gemäß Leistungsverzeichnis".

Die Mieter hielten das nicht für ausreichend und klagten auf Vorlage aller zugehörigen Belege. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Landgericht verurteilte die Vermietergesellschaft zur Vorlage der "Aufstellung konkreter Leistungen mit dazugehörigen Einzelpreisen, die in den Rechnungen des Dienstleisters beziehungsweise des angestellten Hauswarts bezüglich der Position Hauswart abgerechnet wurden".

Bundesgerichtshof - Kostenbelege für Prüfung von Betriebskosten sind vorzulegen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 27.10.2021 (Az. VIII ZR 114/21 ), die vom Landgericht verlangte komplette Vorlage aller Belege gehe zu weit.

Aber der Vermieter müsse jedenfalls aus seinem Vertragsverhältnis mit dem "Schwesterunternehmen" zur Vornahme einer Prüfung vorlegen:

  • die Verträge, die der Vermieter mit dem Lieferanten geschlossen hat,
  • die Rechnungen der Lieferanten,
  • Belege über die beim Lieferanten entstandenen Kosten, wenn mit dem Lieferanten nur die "Erstattung der Kosten" vereinbart ist

Ansonsten setzt der Bundesgerichtshof seine verbraucherunfreundliche Rechtsprechung fort, die zur Folge hat, dass Mieter die Betriebskostenabrechnung meist nicht ohne fachkundige Hilfe nachvollziehen und überprüfen können.



Redaktion


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