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Prüfung Betriebskostenabrechnung der Wohnung - Einsicht in Verträge

Das Recht zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen einer Betriebskostenabrechung haben Mieter grundsätzlich und dieses Recht schließt auch die Einsicht und Prüfung der Verträge ein, die Vermieter für die Bewirtschaftung des Grundstücks oder des Hauses geschlossen haben.

Betriebskostenabrechnung prüfen - Belegeinsicht verlangen

Mieter, die sich gegen eine Betriebskostenabrechnung wehren wollen, müssen in aller Regel Einsicht in die Belege nehmen, weil sie nur so die mögliche Unrichtigkeit der Abrechnung darlegen können.

Einwände gegen die Abrechnung müssen die Mieter innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung vorbringen, § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB.
Das Recht der Mieter zur Einsicht in die Belege ist anerkannt. Dieses Recht umfasst die Einsicht in Rechnungen und auch das Prüfen von Zahlungsbelegen
Betriebskosten - Einsicht in die Belege verlangen

Oft ist es auch erforderlich, die zugehörigen Verträge zu prüfen.

Betriebskostenabrechnung prüfen - Vermieter will Mietern in Verträge keine Einsicht geben

Ein solcher Fall war Gegenstand eines Rechtsstreits, es ging um die Vorlage von Verträgen.

  • Verträge, die der Vermieter mit Dienstleistern, Firmen geschlossen hat, können ebenfalls zum Umfang einer Prüfung durch Mieter gehören,  z.B. der Dienstvertrag mit dem Hausmeister.

Betriebskostenabrechnung prüfen - Verträge können zur Prüfung gehören

Ein großer Vermieter hatte Betriebskosten für Gartenpflege angesetzt mit der Behauptung, diese seien an ein zu demselben Konzern gehörendes Dienstleistungsunternehmen des Vermieters gezahlt worden.

Die Mieter erhoben Einwände gegen die Abrechnung, verlangten die Vorlage der Verträge.

Vermieter kann zur Vorlage von Verträgen verpflichtet sein

Betriebskosten - Vermieter muss Verträge zur Prüfung vorlegen - Urteil

Das Amtsgericht Bremen verurteilte am 4.7.2019 (Az. 10 C 221/19) den Vermieter zur Vorlage der Verträge. Die von den Mietern geäußerten Bedenken seien sachgerecht.

Verträge, die zu Betriebskosten für Mieter führen, müssen Leistungen klar ausweisen

Bei der von der Vermieterin vorgelegten Rechnungen, die mehrere Objekte umfassten, und lediglich schlagwortartige Bezeichnungen der erbrachten Leistungen mit Angaben von Pauschalpreisen enthielten, sei nicht erkennbar, welche konkreten Arbeitsleistungen von den Mitarbeitern der Service GmbH des Vermieters (Eigenbetrieb des Wohnungsunternehmens) tatsächlich erbracht worden seien.

Auch könne mit Hilfe der Rechnungen nicht überprüft werden, welche der berechneten Leistungen und Kosten auch tatsächlich geschuldet waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Redaktion


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