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Eigenbedarfskündigung - hohes Lebensalter der Mieter als Härtegrund

Eine Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf kann nicht schon allein deshalb unwirksam sein, weil die Mieter ein hohes Alter haben. 

Hohes Alter der von Eigenbedarf betroffenen Mieter reicht als Härtegrund nicht aus

Hinweis

Der Bundesgerichtshof hat am 22.05.2019 entschieden (Az. VIII ZR 180/18), dass ein hohes Lebensalter allein nicht ausreichend ist, eine besondere persönliche Härte für den Mieter zu begründen, damit eine Eigenbedarfskündigung vom Vermieter nicht durchgesetzt werden kann. Der BGH hat ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Sachverhalt muss gemäß BGH genauer geprüft werden und neu entschieden werden.

Bei Härtefällen, so der BGH  in einem anderen Urteil vom 22.05.2019 (VIII ZR 167/17), müssen Gerichte ggf. Gutachter heranziehen, die gesundheitliche Auswirkungen der von einer Eigenbedarfskündigung betroffenen Mieter feststellen sollen, wenn sich Mieter darauf berufen. 

Generell gilt:

Einer berechtigten Eigenbedarfskündigung können Mieter widersprechen, wenn ein Härtefall vorliegt. 

  • Ein hohes Alter oder eine schwere Krankheit können helfen, um einer Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Allein diese Argumente vorzubringen, reicht aber meist nicht aus.

Der Vermieter kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen. Steht fest, dass der Kündigungsgrund besteht, dann kann dem Mieter nur noch das Argument helfen, die Beendigung des Vertrags sei wegen besonderer persönlicher Härte unzumutbar.

Eigenbedarfskündigung - Widerspruch wegen sozialer Härte

Mieter müssen diese soziale Härte durch einen schrifltichen Widerspruch vorbringen, und zwar innerhalb einer vom Gesetz genannten Frist, § 574b BGB.

Widerspruch gegen Kündigung

Frist für den Widerspruch beachten

  • Das Gericht kann dann die Fortsetzung des Vertrags anordnen, entweder für eine bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer.

Eigenbedarfskündigung - Hohes Alter, gesundheitliche Schwierigkeiten der Mieter

Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden im Falle von Mietern, die 87 und 84 Jahre alt waren. Sie hatten auch gesundheitliche Schwierigkeiten vorgebracht. Allerdings hatte der Vermieter bestritten, dass gesundheitliche Störungen bestehen. Es hätte also möglicherweise ein Sachverständiger beauftragt werden müssen, um dies zu klären.

Urteil zu Kündigung wegen Eigenbedarfs: Hohes Alter reicht als soziale Härte

Das Landgericht entschied durch Urteil vom 12.3.2019 (Az. 67 S 345/18), es komme auf die gesundheitlichen Störungen nicht an. Bei dem hohen Alter von über 80 Jahren sei die erzwungene Aufgabe der Wohnung als unzumutbare Härte anzusehen. Die Vermieter hätten auch keine so gewichtigen Eigenbedarfsgründe vorgebracht, dass demgegenüber die Härtegründe zurücktreten müssten. Der Mietvertrag sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil am 3.2.2021 auf - Az. VIII ZR 68/19 - , meinte das Vorliegen eines Härtefalles sei nicht genau genug geprüft worden, und verwies an das Landgericht zurück zu nochmaliger Verhandlung.

Auch nach nochmaliger Prüfung hat das Landgericht hier die Abweisung der Räumungsklage bestätigt, weil neben dem hohen Alter der Mieterin auch eine starke Verwurzelung in dem Gebiet feststellbar war.
LG Berlin: Hohes Alter und Verwurzelung im Gebiet

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis

Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Mieter sollten  bestehende gesundheitliche Schwierigkeiten immer vorbringen.



Redaktion


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