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Kündigung Mietvertrag - Widerspruch Mieter wegen sozialer Härte
Sie haben das Recht, der ordentlichen Kündigung (auch einer Eigenbedarfskündigung oder Verwertungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen) des Vermieters zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie oder Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde und diese auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Härtegründe gegen eine ordentliche Kündigung, Eigenbedarfskündigung anführen - Beispiele
- Kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen:
Eigenbedarfskündigung - keine angemessene Ersatzwohnung zu finden - Hohes Alter
- Schwere Erkrankung:
Kündigung wegen Eigenbedarf - Schutz für Mieter wegen Demenz?
BGH zu Eigenbedarf - Schwer kranker Mieter wurde gekündigt - Schwerbehinderung, Gebrechlichkeit, Invalidität
- Seelische und körperliche Schwächezustände (psychische Erkrankung)
- Schwangerschaft
- Kinder
- Probleme bei der Ausbildung der Kinder (z.B. Umschulungen)
- Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Kinder (z.B. keine Kindertagesstätte)
- Außergewöhnliche finanzielle Investitionen in die Wohnung
- Lange Mietdauer
- Starke Verwurzelung in der Wohngegend
- Anstehende Prüfungen, z.B. Abschluss einer Ausbildung, Staatsexamen, Diplom
- Niedriges Einkommen
- Notwendigkeit eines Zwischenumzuges (z.B. weil Sie in 6 Monaten eine andere Wohnmöglichkeit haben)
Regeln zum Vorbringen sozialer Härtegründe gegen eine ordentliche Kündigung
1. Sie müssen den Widerspruch schriftlich erklären.
2. Ihr Widerspruch muss beim Vermieter ankommen, und Sie sollten auch beweisen können, dass er dort angekommen ist, der Vermieter das Schreiben erhalten hat.
3. Sie müssen die Widerspruchsfrist beachten, die normalerweise zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Die ordentliche Kündigung soll Ihren Mietvertrag zum 31. Juli beenden.
Dann muss Ihr Widerspruch normalerweise bis zum 31. Mai beim Vermieter sein.
Meist weist der Vermieter in der Kündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchsrechts hin. Oder er weist später - noch rechtzeitig - darauf hin. Dann müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten.
- Unterlässt der Vermieter den Hinweis, so können Sie Ihren Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses vor Gericht erklären.
Wenn bei Ihnen soziale Härtegründe vorliegen, sollten Sie unbedingt umgehend fachkundigen Rat in Anspruch nehmen, um zu klären, wie gegen die Kündigung vorgegangen werden sollte!
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