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Prüfung einer sozialen Härte bei Eigenbedarfskündigung

Gegen eine Eigenbedarfskündigung kann der bzw. die betroffenen Mieter Widerspruch wegen einer bestehenden sozialen Härte einlegen. Kommt es zum Rechtsstreit, dann prüfen Gerichte das Vorliegen einer sozialen Härte.

Eigenbedarfskündigung - Sorgfältige Abwägung, Prüfung erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu prüfen, in dem ein Mehrfamilienhaus an eine Familie mit drei Kindern verkauft wurde. In einer der Wohnungen wohnte eine Familie nichtdeutscher Abstammung mit fünf Kindern.
Die Käufer kündigten wegen Eigenbedarf. Sie gaben an, sie wollten diese Wohnung mit einer Dachgeschosswohnung verbinden und auch die Großmutter solle mit einziehen.

Eigenbedarfskündigung - Widerspruch des Mieters aus sozialen Gründen ist genau zu prüfen

Hat der Vermieter wegen Eigenbedarf die Kündigung für die Wohnung ausgesprochen, dann muss eine genaue Prüfung und Abwägung der Interessen beider Seiten erfolgen, wenn Mieter gegen die Eigenbedarfskndigung soziale Härtegründe vorbringen.
Kündigung der Mietwohnung - Widerspruch aus sozialen Gründen

Ordentliche Kündigung - Als Mieter Widerspruch einlegen

Eigenbedarfskündigung - Mieter widersprechen der Kündigung wegen sozialen Härtegründen

Die Mieter widersprachen der Kündigung. Auf Grund ihrer persönlichen Situation, als Ausländer und Familie mit fünf Kindern, hätten sie kaum eine Chance, eine andere Wohnung zu finden.

Dies überzeugte das Landgericht Frankfurt/Main, zumal im Erdgeschoss Wohnungen frei waren, bzw. als Ferienwohnungen genutzt wurden. Das Landgericht wies die Räumungsklage der Vermieter ab.

Bundesgerichtshof - Interessenabwägung - Gründe sind gerichtlich noch einmal zu prüfen

Der BGH entschied mit Urteil vom 11.12.2019 (Az. VIII ZR 144/19) zunächst einmal, dass ihm die Prüfung und Begründung des Landgerichts nicht ausreicht.

Es stünden sich auf beiden Seiten Grundrechte gegenüber. Die Eigentümer hätten ein Recht auf Lebensplanung nach ihren eigenen Vorstellungen. Es müsse aber auch das Bestandsinteresse der Mieter in vollem Umfang zur Geltung gebracht werden. Dafür sei eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beider Seiten erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf, das nun noch einmal prüfen und entscheiden muss.


Redaktion


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