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Ratgeber Untervermietung
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Eltern ziehen aus, Kind bleibt in Wohnung - unerlaubte Untervermietung?
Wohnt ein (erwachsenes) Kind noch bei den Eltern in deren Mietwohnung, darf es beim Auszug der Eltern auch ohne Zustimmung des Vermieters dort wohnen bleiben.
Eltern ziehen aus, Kind, Sohn soll Mietvertrag übernehmen, Vermieter ist dagegen
Darüber entschied das Amtsgerichts Berlin-Wedding in einem Urteil
vom 10.02.2015 (Az. 11 C 271/14).
Der Fall:
Die Mieterin und ihr Sohn lebten seit langem gemeinsam in einer Wohnung, in einem Haushalt zusammen.
Dann entschloss sich die Mieterin auszuziehen, der Sohn sollte die Wohnung übernehmen.
Auszug, Mieter kündigt nicht den Mietvertrag - Sohn soll Mieter der Wohnung werden
Statt Kündigung der Wohnung wollte die Mieterin die Umschreibung des Mietvertrags der Wohnung auf ihren Sohn.
Dies wollte der Vermieter nicht, statt einer Umschreibung des Vertrags beabsichtigte er einen neuen Mietvertrag, mit einer Staffelmiete abzuschließen.
Dies lehnte die Mieterin ab. Sie zog dann aus der Wohnung aus, kündigte nicht den Mietvertrag - der Sohn lebte weiterhin in der Wohnung.
Gebrauchsüberlassung - Auszug Eltern, Kind wohnt weiter in der Wohnung - ist das erlaubt?
Der Vermieter schickte daraufhin eine Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung.
Die Mieterin reagierte nicht auf die Abmahnung und der Vermieter kündigte fristlos den Mietvertrag. Es kam zur Räumungsklage durch den Vermieter, weil die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte.
Mieter ausgezogen - kann der Sohn, die Tochter weiterhin die Mietwohnung nutzen?
Vor Gericht wurde festgestellt, dass die Überlassung der Wohnung an den Sohn zulässig sei, denn es handele sich nicht um eine Untervermietung an Dritte.
Das Gericht:
- Es spiele keine Rolle, ob die Mieterin vollständig oder nur teilweise aus der Wohnung ausgezogen sei.
In einem Mietverhältnis gebe es keine Pflicht, eine Wohnung an einer bestimmten Anzahl von Tagen zu bewohnen, oder in der Wohnung persönliches Hab und Gut zu verwahren. Ein Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten sah das Gericht nicht.
Der Fall sei vergleichbar mit dem Tod eines Mieters, denn auch in einem solchen Fall dürfe der Sohn in der Wohnung bleiben, der Vermieter habe kein Widerspruchsrecht.
Ein Grund für eine fristlose oder fristgerechte Kündigung sei daher nicht gegeben.
Bitte beachten:
Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Einzelentscheidung. Ein anderes Gericht könnte einen ähnlichen Fall nicht im Sinne des Mieters entscheiden.
Siehe dazu ausführlicher: Kinder leben in der Mietwohnung - Verletzung des Mietvertrags?
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