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Entfernung von Tapeten - Mieter macht aber keine Renovierung 

Reißt ein Mieter sehr alte Tapeten ab, führt aber keine Renovierung bzw. Schönheitsreparaturen in der Wohnung aus, dann ist er deswegen nicht immer zum Schadenersatz verpflichtet. 

Schadenersatzpflicht des Mieters wegen nicht ausgeführter Renovierung der Wohnung

Verursacht der Mieter einen Schaden, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.

Das kann auch dann gelten, wenn der Mieter einer Wohnung nicht zur Renovierung verpflichtet ist, aber doch Arbeiten ausführt, die im Ergebnis die Mietsache verschlechtern, die Vermietung erschweren.

Für den Mieter bestand keine Renovierungspflicht, dennoch wurden Arbeiten ausgeführt

Eine Wohnung war unrenoviert vermietet worden, die Vermieterin hatte erklärt, der Mieter könne renovieren, wie er es möchte. Der Mieter begann für Renovierungsarbeiten die Tapeten abzureißen. Er stellte dann aber die Arbeiten ein, als er erfuhr, dass das Haus verkauft wird, und gab die Wohnung in diesem Zustand zurück.

Da die Wohnung unrenoviert übergeben worden war, bestand keine Renovierungspflicht des Mieters.
BGH: Keine Renovierungspflicht für unrenoviert übernommene Wohnung

Entfernung von Tapeten in der Wohnung durch Mieter - Pflichtverletzung, Schadenersatz

Amtsgericht und Landgericht hielten Schadenersatzansprüche für berechtigt. Das Landgericht ließ aber wegen der abgerissenen Tapeten die Revision zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 21.8.2019 (Az. VIII ZR 263/17 ): Es sei eine Pflichtverletzung des Mieters, wenn er Tapeten abreiße.

  • Die Vermieterin könne daher grundsätzlich - und zwar auch ohne vorherige Fristsetzung - Schadenersatz verlangen.

Mieter muss keinen Schadenersatz wegen dem Entfernen sehr alter Tapeten zahlen

Allerdings, so der BGH, sei in diesem Fall gar kein Schaden entstanden:

Die Mustertapeten seien rund 30 Jahre alt gewesen und nicht zum Überstreichen geeignet, sie seien aber von früheren Bewohnern mehrfach überstrichen gewesen, und hätten sich sich teilweise bereits gelöst. Sie hätten also ohnehin abgerissen werden müssen, damit die Vermieterseite die notwendige Renovierung ausführen könnte.

Auch das Argument der Vermieterin, mit den teilweise abgerissenen Tapeten sei das Haus schwerer verkäuflich gewesen als im vorigen Zustand, ließ der BGH nicht gelten.
Im Ergebnis wurde der Streit an das Landgericht zurückverwiesen, das 80 % der Renovierungskosten als Schaden angesehen hatte - dort muss nun noch einmal entschieden werden.


Redaktion


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