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Wohnungsrückgabe - Wohnung hat farbige Tapeten, bunte Wände

Soll bei Auszug, am Ende des Mietvertrags, eine zum Teil oder insgesamt in bunten Farben renovierte Wohnung an den Vermieter zurückgegeben werden, so kann dies dazu führen, dass der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gegenüber ausziehenden Mietern hat. 

Auszug, Wohnungsrückgabe - Mieter hat Wände in bunten Farben gestrichen

Der Schadenersatzanspruch für den Vermieter besteht sogar immer auch, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel über Schönheitsreparaturen enthält, der Mieter eigentlich gar keine Renovierung ausführen müsste,

  • oder wenn eine unrenovierte Mietwohnung beim Einzug übernommen wurde,
  • aber später die Wände oder Tapeten im Laufe des Mietverhältnisses farbig gestrichen wurden.
  • Farbige Wände muss der Vermieter nicht akzeptieren. Vermieter können verlangen, dass die Wohnung farblich neutral zurückgegeben wird. Das bedeutet nicht, dass die Wohnung in weißer Farbe zu streichen ist, aber es sollen helle, neutrale, dezente Farbtöne sein. Dies hat der Bundesgerichtshof 2008 entschieden.

Die Wohnung wurde bereits zum Einzug vom Vormieter mit bunten Wänden übernommen

Die Rückgabe einer Wohnung mit bunten Tapeten (auch Fototapeten, intensiven Mustertapeten) oder mit intensiven Farben an Wänden oder anderer Bestandteilen der Wohnung, ist nur dann erlaubt, wenn die Wohnung schon so übernommen wurde - dies ist dann aber vom Mieter zu beweisen.

  • Kann die Ãœbergabe einer unrenovierten Wohnung zum Einzug bewiesen werden, dann handelt es sich um eine unrenovierte Wohnung, wenn der Mieter dafür vom Vermieter keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat.
  • Wurde kein angemessener Ausgleich für die Ãœbernahme einer unrenovierten Wohnung vom Vermieter gewährt, dann müssen Mieter für die Wohnungsrückgabe keine Schönheitsreparaturen machen. 

Entsteht dem Vermieter wegen farbiger, bunter Wände in der Mietwohnung ein Schaden?

Ob ein "Schaden" vorliegt, entscheidet sich nach der Frage, ob ein großer wohnungssuchender Mieterkreis die Wohnung mit bunten Wänden, farbigen Tapeten für eine Anmietung akzeptieren würde.

Urteil - Wohnung in bunten Farben zurückgegeben - Vermieter bekommt Schadenersatz

Lesen Sie dazu auch:
Ausführung Schönheitsreparaturen in hellen Farben und Tapeten

Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen nicht fachgerechter Renovierung

Schönheitsreparaturen - Wohnungsrückgabe mit Mustertapeten, Fototapeten

Es wird auch als Schaden für den Vermieter angesehen, wenn eine Wohnung mit intensiven Mustertapeten (oder Fototapeten) vom Mieter während der Mietzeit ausgestattet wurde und so zurückgegeben wird.

    Renovierung in intensiven Farben - Beispiele für Schadenersatzansprüche des Vermieters

    Während der Mietzeit können Mieter die Wohnung farblich so gestalten, wie sie es möchten, aber eine farbig gestaltete Wohnung muss der Vermieter bei der Wohnungsrückgabe nicht akzeptieren. 

    Dazu gibt es eine Fülle von gerichtlichen Urteilen, wonach ein Schaden in folgenden Fällen vorliegen kann:

    Beispiele


    - Heizungsrohre sind rot und schwarz lackiert, der Türrahmen ist schwarz gestrichen

    - Naturholztüren sind farbig lackiert

    - Zustand bei der Anmietung: Ehemals klar lackierte Türrahmen graublau lackiert

    - Zustand bei der Anmietung: Ehemals klar lackierte Einbaumöbel sind farbig 

    - im Bad sind Türinnenseite, Heizkörper, Rohre und Fensterbrett lila gestrichen

    - in der Küche sind Fensterschrank, Heizungsrohre lila lackiert, der Fliesenspiegel in türkis

    - Anstrich des Flurs in gelber Farbe oder in Rot, Gelb und Grün

    - Küche in kräftigem Moosgrün, grellgrün gestrichen, mehrere Räume in kräftigen Farben

    - Räume sind grellgelb, lila, schwarz, rot, rosa, türkisfarben gestrichen

    - Wände in Terrakotta oder mediterranen Farbtönen gestrichen

    - Bad ist mit Wolken bemalt, usw.



    Redaktion


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