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Heizkostenabrechnung falsch berechnet - Kürzung um 15 Prozent

Ist eine Heizkostenabrechnung der Wohnung nicht ordentlich nach Verbrauch gegenüber Mietern abgerechnet, dann ist für Mieter die Kürzung der Abrechnung um 15 Prozent möglich. 

Bundesgerichtshof zur Kürzung der Heizkostenabrechnung um 15 Prozent

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Heizkosten bei einer falschen Heizkostenabrechnung: 

Rechnet der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht ordentlich nach Verbrauch ab, 

Zu beachten ist:
Das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO besteht für Mieter jedoch nicht, wenn die fehlerhafte Abrechnung seitens des Vermieters jederzeit korrigierbar ist.
Heizkostenabrechnung nicht nach Verbrauch - Kürzung um 15% 

Ist die Heizkostenabrechnung falsch, wenn der Vermieter nur nach der Wohnfläche abrechnet?

Eine falsche Abrechnung ergibt sich z.B., wenn der Vermieter die Heizkosten für die Wohnung nicht verbrauchsabhängig abrechnet, sondern die Abrechnung der Heizkosten nur nach der Wohnfläche vorgenommen ist. 

  • Eine Ausnahme besteht im Zweifamilienhaus, siehe am Ende dieses Beitrags.

Vermieter muss 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abrechnen

Die Pflicht, Wärmekosten verbrauchsabhängig abzurechnen, steht in der Heizkostenverordnung,  und die Folge für die Verletzung der Pflicht in § 12 HeizkostenV.

  • Dort ist festgelegt, dass der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % hat, wenn der Vermieter nicht ordentlich verbrauchsabhängig abrechnet.

Kürzung einer falschen Heizkostenabrechnung um 15 Prozent - welcher Betrag wird gekürzt?

Unklar war, wonach die Kürzung zu berechnen ist. Das hat der BGH am 20.1.2016 (Az. VIII ZR 329/14) entschieden:

  • Der Mieter muss nur in der fehlerhaften Abrechnung schauen, welche Heizkosten dort für seine Wohnung angegeben sind. Von diesen Kosten können dann 15 % abgezogen werden. 

Nicht verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - eigene Korrektur der Abrechnung

Hat man den sich neu ergebenden Betrag für die Heizkosten errechnet, dann werden diesem Betrag die Vorauszahlungen für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum gegenübergestellt.

Daraus ergibt sich dann entweder eine geringere Nachzahlung oder sogar ein Guthaben, das der Vermieter erstatten muss.

Heizkostenabrechnung für Zweifamilienhaus erfolgt nicht nach der Heizkostenverordnung

Teilen sich Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus die beiden Wohnungen, dann muss nicht nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

  • Eine Abrechnung zu 100 Prozent nach Verbrauch ist möglich, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.

Redaktion


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