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Heizkostenabrechnung - Heizkosten falsch berechnet, 15 % abziehen!
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Heizkosten:
Wenn der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht ordentlich nach Verbrauch abgerechnet hat, oder die Abrechnung falsch berechnet ist,
- dann kann der Mieter von den Kosten, die gemäß der Abrechnung auf seine Wohnung entfallen sollen, 15 % abziehen.
Vermieter muss 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abrechnen
Die Pflicht, Wärmekosten verbrauchsabhängig abzurechnen, steht in der Heizkostenverordnung.
- Dort ist schon lange festgelegt, dass der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % hat, wenn der Vermieter nicht ordentlich verbrauchsabhängig abrechnet.
- Unklar war aber, wonach diese Kürzung zu berechnen ist.
Das hat der BGH am 20.1.2016 (Az. VIII ZR 329/14) entschieden:
Der Mieter muss nur in der fehlerhaften Abrechnung schauen, welche Kosten dort für seine Wohnung angegeben werden.
Von diesen Kosten kann er dann 15 % abziehen.
Dem Restbetrag werden dann die gezahlten Vorauszahlungen gegenübergestellt, so dass sich entweder eine geringere Nachzahlung oder sogar ein Guthaben ergibt.
Heizkostenabrechnung im Zweifamilienhaus
Wenn Mieter und Vermieter sich ein Zweifamilienhaus teilen, dann muss nicht nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, eine Abrechnung zu 100 Prozent nach Verbrauch ist möglich, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.
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