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Heizungsreparatur - Mieter erteilt Auftrag, Mangel nicht mitgeteilt
Ist die Reparatur einer Heizung erforderlich, dann kann ein Mieter nicht einfach selbst die Reparatur und Mängelbeseitigung einer defekten Heizung beauftragen.
Mieter erteilt Auftrag zur Heizungsreparatur, fordert Reparaturkosten vom Vermieter zurück
Der Vermieter hatte zuvor aber keine Gelegenheit, den Mangel selbst zu beseitigen, da der Mieter ihn nicht ausreichend über den Mangel informierte.
Mieter bekommt die Reparaturkosten für die Heizung nicht vom Vermieter zurück
Der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 222/06) urteilte, dass ein Vermieter entscheiden dürfe, wie Mängel beseitigt werden sollen. Dies war dem Vermieter aber nicht mehr möglich, da die Mieter die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hatten.
- Das Gericht sah keinen Anspruch des Mieters, die Reparaturkosten vom Vermieter zurückzubekommen - der Mieter blieb auf hohen Kosten für die von ihm beauftragte Reparatur sitzen.
- Mieter müssen immer über einen Schaden informieren und den Vermieter auffordern, den Mangel zu beheben:
Mangel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen - Nur so bekommt der Vermieter die Möglichkeit, den Mangel ggf. zu besichtigen und zu überlegen, wie dieser beseitigt werden soll, kann dann die Mängelbeseitigung einleiten.
Vermieter muss Mietwohnung instandhalten und instandsetzen
Mieter kann Reparatur selbst beauftragen, wenn Vermieter Mängel nicht beseitigt
Nur wenn der Vermieter nicht tätig wird, keine Mängelbeseitigung erfolgt und der Vermieter eine angemessene Frist überschreitet, sich dann in Verzug befindet, erst dann können Mieter selbst die Mängelbeseitigung beauftragen.
Im Rahmen einer Ersatzvornahme können Mieter die Kosten für eine selbst in Auftrag gegebene Reparatur vom Vermieter zurück bekommen:
Ersatzvornahme - als Mieter Mängel beseitigen, Reparatur beauftragen
Redaktion
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