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Ratgeber Untervermietung
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Kleinreparaturen - Steckdose, Austausch von Dichtungen - Urteil
Ein Mieter sollte für die Reparatur einer Steckdose, das Ersetzen einer Dichtung am Abflussrohr der Toilette und für den Austausch einer Dichtung an der zur Dusche gehörenden Ablaufpumpe die Kosten zahlen, weil der Vermieter diese Reparaturen insgesamt als Kleinreparaturen einordnete, die Kosten von seinem Mieter forderte.
Gericht entscheidet über Steckdosen und Dichtungen als Kleinreparatur
Das Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 5.2.2020, 15 C 256/19 prüfte die Einordnung dieser verschiedenen Reparaturen als Kleinreparaturen.
Kleinreparaturen seien gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 II. Berechnungsverordnung auf Sachen beschränkt, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.
Kleinreparaturen, Regelung - Beispiele für typische Kleinreparaturen
Die Prüfung des Mietvertrages ergab, dass die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel wirksam war.
Reparatur einer Steckdose in der Mietwohnung ist eine Kleinreparatur
Das Gericht stellte fest: Die Reparatur der Steckdose sei eine Kleinreparatur, weil eine Steckdose dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sei.
Reparatur einer Dichtung an Abflussrohr der Toilette ist keine Kleinreparatur
Da Kleinreparaturen Sachen und Dinge betreffen, die im direkten und häufigen Zugriff des Mieters stehen, sei ein Ersatz, Austausch von beschädigten Dichtungen in den meisten Fällen keine Kleinreparatur.
Auch der Austausch einer verbrauchten Dichtung am Abflussrohr der Toilette falle nicht unter die Kleinreparaturen - Mieter hätten keinen Einfluss, durch ein entsprechendes Verhalten den Verschleiß einer solchen Dichtung zu beeinflussen.
Austausch der Dichtung an Pumpe der Dusche ist keine Kleinreparatur
Bei der Dichtung der Pumpe der Dusche stellte das Amtsgericht zudem fest, dass die Pumpe fest eingebaut sei, deshalb auch nicht dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sei.
Amtsgericht in Berlin bezieht Stellung zum zulässigen Höchstbetrag einer Kleinreparatur
Das Amtsgericht Berlin-Mitte führte im Rahmen dieses Rechtsstreits aus, dass der
- Höchstbetrag einer einzelnen Kleinreparatur 100 - 150 Euro nicht überschreiten dürfe und die jährliche Höchstgrenze für Kleinreparaturen bei 8 Prozent der Jahresnettomiete liegt.
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