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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
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Mieter soll Kosten für Mieterwechsel an Vermieter, Hausverwalter zahlen
Eine Vereinbarung, dass bei Beendigung eines Mietvertrags der Mieter eine „Mieterwechselpauschale“ als pauschale Kosten für einen Auszug (oder Einzug) zahlen soll, ist nicht zulässig.
Kostenpauschalen in Mietverträgen für Einzug oder Auszug von Mietern sind unwirksam
Auch Vereinbarungen im Mietvertrag, wie z.B.:
- „Durch einen Mieterwechsel entstehen für die mit dem Wechsel verbundenen Arbeiten und Aufwand Kosten in Höhe von 150,00 € plus Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden vom Mieter übernommen",
sind grundsätzlich nicht wirksam.
Einzug in die Wohnung - neuer Mieter soll Kostenpauschale für Verwaltungskosten zahlen
Unzulässig ist es auch, wenn eine Hausverwaltung oder ein Vermieter einen neuen Mieter mit Verwaltungskosten zum Einzug belasten möchte, Kosten fordert.
Mieter müssen keine Kosten für einen Mieterwechsel an den Vermieter oder den Hausverwalter zahlen. Dazu zählen auch Verwaltungskosten die für einen Einzug ("Einzugspauschale") bezahlt werden sollen.
Hausverwaltung verlangt Kosten von Mietern für einen Mieterwechsel
Auch wenn die Hausverwaltung als Wohnungsvermittler Leistungen erbracht hat, so entsteht trotzdem kein Anspruch auf ein Entgelt.
- Mieter werden durch eine solche Regelung "entgegen den Geboten von Treu und Glauben" unangemessen benachteiligt:
Mieterwechsel - Vermieter dürfen Verwaltungskosten nicht verlangen
Mieter hat Kostenpauschale für Mieterwechsel bezahlt - Rückforderung vom Vermieter - Urteil
Das AG Münster (Az. 55 C 1325/15) hat in einem Urteil einen Vermieter verpflichtet, dass eine bereits bezahlte Kostenpauschale zurückerstattet werden muss.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine solche mietvertragliche Regelung gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz verstößt.
Redaktion
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