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Mieterhöhung modernisierte Wohnung - Berücksichtigung Fördermittel

Hat der Vermieter Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen erhalten, dann müssen Vermieter den sich daraus ergebenden Abzugsbetrag bei einer Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gegenüber Mietern angeben und bei der Mieterhöhung berücksichtigen.

Erhaltene Fördermittel müssen bei der Modernisierungsmieterhöhung angegeben werden

Erhöht der Vermieter nach der Modernisierung die Miete durch eine Umlage der Modernisierungskosten, dann sind dafür nur solche Kosten zu berücksichtigen, die der Vermieter selbst getragen hat, § 559a BGB.

Vergleichsmietenerhöhung für Wohnung - Abzug von Fördermittel durch Vermieter

Das gleiche gilt, wenn der Vermieter eine "normale" Mieterhöhung verlangt, eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, denn ein verbesserter Ausstattungsstandard der Wohnung wirkt sich mieterhöhend aus, auch da ist aber zu berücksichtigen, wenn die Verbesserung teilweise durch Fördermittel bezahlt wurde, § 558 Abs. 5 BGB.

Wohnung durch Modernisierung verbessert - für Mieterhöhung sind Fördermittel abzuziehen

Die Berücksichtigung der Ausstattung der Wohnung ist wesentlich für die Bestimmung der ortsüblichen Miete:

Die ortsübliche Miete für eine Wohnung mit Bad ist grundsätzlich höher als für eine Wohnung ohne Bad.

Im Rahmen der Modernisierung wurde die Wohnung mit einem modernen Bad ausgestattet.
Mieterhöhung ortsübliche Miete - Ausstattung der Wohnung zeitgemäß? 

Beispiel

Durchaus wird in Mietspiegeln eine Unterscheidung hinsichtlich des in der Wohnung vorhandenen Bades als wohnwerterhöhendes Merkmal berücksichtigt, z.B. zur Ausstattung der Wohnung mit: "zeitgemäßes Bad" oder "modernes Bad".
Auch die Ausstattung eines Bades "mit hochwertigen Badelementen" findet sich in einem Mietspiegel als wohnwerterhöhend.

Mieterhöhung für Wohnung auf Vergleichsmiete ist ohne Angabe der Fördermittel unwirksam

Ein Vermieter hatte eine Mieterhöhung verlangt, weil die ortsübliche Vergleichsmiete höher sei, und hatte nur angegeben, er habe die im Fördervertrag für die Wohnung zugelassene Miete eingehalten.

Das Amtsgericht Güstrow entschied am 23.02.2017 (Az. 69 C 669/16), dass dies nicht ausreicht.

  • Der Vermieter müsse die erhaltenen Drittmittel (Fördermittel) angeben, und den daraus sich ergebenden Kürzungsbetrag, also den Betrag, der wegen der Förderung von der ortsüblichen Miete abzuziehen ist  - anders könne der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht überprüfen.
  • In solchen Fällen müssen Vermieter wegen der unwirksamen Mieterhöhung ein neues Mieterhöhungsverlangen einleiten.
Hinweis


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht diese Verpflichtung des Vermieters nur innerhalb der ersten 12 Jahre nach Erhalt der Förderung.


Redaktion


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