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Wohnung mit Erlaubnis des Vermieters als Ferienwohnung vermietet

Ist im Mietvertrag für eine Wohnung vereinbart, dass der Mieter die Wohnung laufend als Ferienwohnung vermieten darf, dann kann das dazu führen, dass für den Mieter der Wohnung kein Kündigungsschutz mehr besteht.

Mietvertrag zur Vermietung an wechselnde Feriengäste - besteht Kündigungsschutz?

Nach dem Gesetz kann der Vermieter einer Mietwohnung den Vertrag nur unter besonderen, im Gesetz genannten Gründen kündigen, § 573 BGB.

Außer bei Eigenbedarf oder unzureichender wirtschaftlicher Verwertung besteht ein Kündigungsrecht insbesondere dann, wenn die Mieter gegen den Vertrag verstoßen, den ihre Vertragspflichten verletzt haben. Mieter haben einen gesetzlichen Kündigungsschutz für Wohnraum.

  • Dieser Kündigungsschutz kann entfallen, wenn eine Wohnung ausschließlich dazu dient, dass sie immer wieder an wechselnde Feriengäste vermietet wird.

Recht zur Vermietung der Mietwohnung an Feriengäste im Mietvertrag vereinbart

Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter im Mietvertrag die Vereinbarung getroffen, dass er die gesamte Wohnung ohne Einschränkung an Feriengäste weitervermieten darf.
Später kündigte der Vermieter den ehemals geschlossenen Mietvertrag, ohne einen Kündigungsgrund anzugeben.

Das Amtsgericht entschied, die Kündigung sei unwirksam, weil nach dem Wohnraummietrecht in einer Kündigung ein Grund angegeben werden muss.

Nutzung der Mietwohnung als Ferienwohnung - Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter

Das Landgericht Berlin entschied gegenteilig durch Urteil vom 6.6.2018 (Az. 65 S 255/17), verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung.

Das Gericht prüfte, ob es sich um ein sogenanntes Mischmietverhältnis handelte und kam zum Ergebnis, dass der Vertrag vornherein als Mischmietverhältnis geschlossen worden war, weil die Wohnung sowohl für das Wohnen als auch für die gewerbliche Weitervermietung an Feriengäste vermietet wurde.
Vereinbarung im  Mietvertrag über Weitervermietung an Feriengäste 

Vermietung der Wohnung an Feriengäste ist erlaubt - Gericht stellt Mischmietverhältnis fest

Wie bei jedem Mischmietverhältnis kommt es darauf an, welche Nutzung der Wohnung überwiegt.

  • Nach den Feststellungen des Gerichts war die Wohnung überwiegend an Feriengäste vermietet, die gewerbliche Nutzung überwog und daher waren die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum zu Gunsten des Mieters nicht anzuwenden.
  • In diesem Fall kam sogar in Betracht, dass die Vermietung der Wohnung an Feriengäste der eigentliche Zweck des Vertrages war - der Mieter musste die Wohnung räumen.
Hinweis


Grundsätzlich anders ist die rechtliche Situation, wenn eindeutig ein Wohnraummietvertrag geschlossen worden ist, und - mit Erlaubnis des Vermieters - nur mal zeitweise an Feriengäste vermietet wird.


Redaktion


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