Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Mietwohnung mit Erlaubnis des Vermieters als Ferienwohnung vermietet
Ist im Mietvertrag über eine Wohnung vereinbart, dass der Mieter die Wohnung laufend als Ferienwohnung vermieten darf, dann kann das dazu führen, dass für den Mieter der Wohnung kein Kündigungsschutz mehr besteht.
Der besondere gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnraum kann entfallen, wenn eine Wohnung ausschließlich dazu dient, dass sie an wechselnde Feriengäste immer wieder vermietet wird.
Recht zur Vermietung der Mietwohnung an Feriengäste im Mietvertrag vereinbart
Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter im Mietvertrag die Vereinbarung getroffen, dass er die gesamte Wohnung ohne Einschränkung an Feriengäste weitervermieten darf.
Später kündigte der Vermieter den Vertrag, ohne einen Kündigungsgrund anzugeben.
Das Amtsgericht entschied, die Kündigung sei unwirksam, weil nach dem Wohnraummietrecht in einer Kündigung ein Grund angegeben werden muss.
Nutzung Mietwohnung als Ferienwohnung - Kündigung des Vermieters ist wirksam
Das Landgericht entschied gegenteilig durch Urteil vom 6.6.2018 (Az. 65 S 255/17), verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung.
Der Vertrag sei von vornherein als Mischmietverhältnis geschlossen worden, die Wohnung sei sowohl für das Wohnen als auch für die gewerbliche Weitervermietung an Feriengäste vermietet.
Vereinbarung im Mietvertrag über Weitervermietung an Feriengäste
- Damit komme es, wie bei jedem Mischmietverhältnis, darauf an, welche Nutzung der Wohnung überwiegt.
- Nach den Feststellungen des Gerichts war die Wohnung überwiegend an Feriengäste vermietet, es kam sogar in Betracht, dass dies der eigentliche Zweck des Vertrages war.
Grundsätzlich anders ist die rechtliche Situation, wenn eindeutig ein Wohnraummietvertrag geschlossen worden ist, und - mit Erlaubnis des Vermieters - nur mal zeitweise an Feriengäste vermietet wird.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: