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Prüfung Betriebskosten - Mieter muss Einsicht in Belege durchsetzen

Mieter, die eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung, die Überprüfung einzelner Betriebskostenpostionen vornehmen wollen, müssen bei einer Weigerung des Vermieters versuchen, ihr Recht auf Einsicht in die Belege durchzusetzen.

Betriebskostenabrechnung oder Heizkostenabrechnung - Einsicht in Belege

Mieter, die Zweifel an der erteilten Abrechnung haben, können beanspruchen, dass der Vermieter ihnen die zugehörigen Belege - Verträge, Rechnungen, Quittungen, Zahlungsbelege - vorlegt.

Einsicht in Belege zur Betriebskostenabrechung
Einsicht in Belege zur Abrechnung über Warmwasserkosten und Heizkosten

Es besteht das Recht zur Einsicht in die Originalbelege:
Prüfung Betriebskostenabrechnung – Originalbelege als Voraussetzung 

  • Einwände gegen die Abrechnung müssen innerhalb einer Widerspruchsfrist vorgebracht werden, diese beginnt mit Erhalt der Abrechnung und endet 12 Monate später.

Vermieter verweigerte Einsicht in Belege der Betriebskostenabrechnung

Verweigert der Vermieter die Einsicht in die Belege, dann haben Mieter ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich einer geforderten Nachzahlung aus der Abrechnung und auch gegenüber erhöhten Vorauszahlungen.

Vermieter reagiert nicht auf den Wunsch der Prüfung von Unterlagen - Einsicht verweigert?

Aber gilt das auch, wenn der Vermieter auf den Wunsch des Mieters nach Einsicht in die Belege nicht reagiert?

Das Landgericht Berlin hat dies in einem Urteil vom 14.06.2019 (Az. 63 S 255/18 ) negativ beurteilt:

Mieter muss versuchen, die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung durchzusetzen

Der Mieter, so diese Kammer des Landgerichts, hätte den Vermieter nicht nur schriftlich in Verzug setzen müssen, sondern bei Schweigen des Vermieters bzw. der Verwaltung selbst dort auch ohne Terminvereinbarung eine Einsichtnahme versuchen müssen. Das Gericht:

  • Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung am Geschäftssitz der Vermieterin oder Verwaltung zu üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen.
  • Nur wenn dann die Unterlagen nicht vorgelegt werden, kann eine Verweigerung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angenommen werden.
Hinweis


Wenn dies so bewertet wird, dann müsste der Mieter auch noch einen Beweis dafür vorbringen, wann er bei der Hausverwaltung zu welcher Zeit angetreten ist und dass ihm dort die Einsichtnahme verweigert wurde, also einen Zeugen, eine Zeugin mitnehmen.

Urteil: Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht für Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung

Da der Mieter nicht selbst versucht hatte, Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen, habe er kein Zurückbehaltungsrecht. Daher wurde er zur Begleichung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrags verurteilt.

Hinweis


Diese Rechtsprechung stellt überflüssige Hürden auf und ist lebensunpraktisch: Obwohl höchstwahrscheinlich die Verwaltung ohne Terminvereinbarung den Mieter nicht einmal einlässt oder gar die Akten heraussucht, müsste der Mieter einen Zeugen mitnehmen, um genau dies zu beweisen.


Redaktion


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