Logo

Taubenfütterung durch Mieter - Kündigung der Wohnung als Folge

Das Amtsgericht Nürnberg gab einem Vermieter Recht, der wegen des Fütterns von Tauben einer Mieterin fristlos die Wohnung gekündigt hatte.

Beeinträchtigung anderer Mieter, Störungen durch das Füttern von Tauben

Mehrmals täglich wurden aus einem Fenster der Wohnung heraus Tauben gefüttert, wodurch bis zu 30 Tauben angelockt wurden.

Andere Mieter des Hauses fühlten sich durch die Folgen des Fütterns, Verschmutzungen wegen Taubenkot und Taubendreck und auch durch das Gurren der Tauben erheblich gestört.

Trotz mehrmaliger Abmahnungen - Mieterin füttert Tauben einfach weiter

Da die Mieterin ihr Verhalten trotz der Abmahnungen nicht einstellte, sprach der Vermieter die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus, die der Mieter aber ignorierte.

Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung

Gericht sieht Hausfrieden wegen der Fütterungen von Tauben nachhaltig gestört

Das Amtsgericht Nürnberg (Az. 14 C 7772/15) sah im Verhalten der Mieterin wegen des Taubenfütterns eine nachhaltige Störung des Hausfriedens.

  • Die fristlose Kündigung des Mietvertrages wurde bestätigt.

Taubenfütterung vom Balkon der Mietwohnung - Mieterin erhält fristlose Kündigung

Weil die Mieterin, trotz Aufforderung des Vermieters, das Füttern nicht einstellte, wurde ihr fristlos gekündigt. Die Mieterin lockte bis zu 90 Tauben über das Füttern vom Balkon aus an. Dadurch ergaben sich für die Nachbarn erhebliche Störungen, und die Folge war auch, dass sich ein Rattenbefall einstellte. 

  • Das Amtsgericht Bonn (Az. 204 C 204/17) gab der Räumungsklage des Vermieters statt.
Hinweis


Vermieter können im Mietvertrag das Füttern von Tauben ausdrücklich verbieten.

Verstöße gegen solche Verbote können bei einer Abmahnung und Wiederholung des Verhaltens zu einer Kündigung des Mietvertrags führen.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: