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Vergleichsmiete, Mieterhöhung - Fördermittel müssen angegeben sein
Hat der Vermieter Fördermittel, insbesondere öffentliche Förderung für Modernisierungsmaßnahmen erhalten, dann muss der Vermieter den sich daraus ergebenden Abzugsbetrag bei einer Mieterhöhung in Richtung auf die Vergleichsmiete angeben.
Durch öffentliche Fördermittel, also Zahlungen aus Kassen, die der Bundesrepublik, den Ländern oder den Gemeinden gehören, soll der Vermieter veranlasst werden, Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, weil er dafür dann weniger Eigenkapital einsetzen muss.
- Die öffentlichen Mittel - sogenannte Drittmittel - sollen den Mietern zugute kommen.
Fördermittel müssen bei der Modernisierungsumlage angegeben werden
Wenn der Vermieter nach der Modernisierung die Miete durch eine Umlage der Kosten erhöht, darf er nur die Kosten umlegen, die er selbst getragen hat, Fördermittel müssen also herausgerechnet werden.
Auch bei Vergleichsmietenerhöhung sind Fördermittel abzuziehen
Das gleiche gilt, wenn der Vermieter eine "normale" Mieterhöhung verlangt, eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, denn der verbesserte Ausstattungszustand wirkt sich mieterhöhend aus. Z.B. ist die ortsübliche Miete für eine Wohnung mit Bad höher als für eine Wohnung ohne Bad. Deshalb müssen auch bei der Vergleichsmietenerhöhung die Fördermittel herausgerechnet werden.
Urteil - Mieterhöhungsverlangen ohne entsprechende Angaben ist unwirksam
Ein Vermieter hatte eine Mieterhöhung verlangt, weil die ortsübliche Vergleichsmiete höher sei, und hatte nur angegeben, er habe die im Fördervertrag zugelassene Miete eingehalten. Das Amtsgericht Güstrow entschied am 23.02.2017 (Az. 69 C 669/16), dass dies nicht ausreicht.
- Der Vermieter müsse die erhaltenen Drittmittel angeben, und den daraus sich ergebenden Kürzungsbetrag, also den Betrag, der wegen der Förderung von der ortsüblichen Miete abzuziehen ist. Anders könne der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht überprüfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht diese Verpflichtung des Vermieters nur innerhalb der ersten 12 Jahre nach Erhalt der Förderung.
Redaktion
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