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Vermieter, Hausverwalter will Kosten für Mieterwechsel

Eine Vereinbarung, sei es im Mietvertrag oder gesondert, dass der Mieter eine „Mieterwechselpauschale“ als pauschale Kosten für einen Auszug oder Einzug an den Vermieter oder die den Vermieter vertretende Hausverwaltung zahlen soll, ist nicht zulässig.

Kostenpauschalen in Mietverträgen für Einzug oder Auszug von Mietern sind unwirksam

Mieter müssen keine Kosten für einen Mieterwechsel an den Vermieter oder den Hausverwalter zahlen. Dazu zählen immer Verwaltungskosten, die für einen Einzug ("Einzugspauschale") oder Kosten, die für einen Auszug bezahlt werden sollen.

Auch Vereinbarungen im Mietvertrag, wie z.B.:

  •  â€žDurch einen Mieterwechsel entstehen für die mit dem Wechsel verbundenen Arbeiten und Aufwand Kosten in Höhe von 150,00 € plus Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden vom Mieter übernommen"

sind grundsätzlich nicht wirksam.

Mieterwechsel - Vermieter dürfen Verwaltungskosten nicht verlangen.

Einzug in die neue Wohnung - Mieter soll Kostenpauschale an Hausverwalter zahlen

Unzulässig ist es auch, wenn eine Hausverwaltung einen neuen Mieter mit Verwaltungskosten, einer Kostenpauschale zum Einzug belasten möchte, Kosten fordert. Die Hausverwaltung ist vom Vermieter beauftragt und erhält vom Vermieter für ihre Tätigkeit ein Entgelt. Die Tätigkeit kann auch den Abschluss von Mietverträgen umfassen, und Mieter müssen keine Verwaltungskosten tragen. 

Hausverwaltung verlangt Kosten von den neuen Mietern für einen Mieterwechsel 

Auch wenn die Hausverwaltung als Wohnungsvermittler Leistungen erbracht hat, so entsteht trotzdem kein Anspruch auf ein Entgelt für den Hausverwalter.

  • Mieter werden durch eine solche Regelung "entgegen den Geboten von Treu und Glauben" unangemessen benachteiligt.

Mieter hat Kostenpauschale für Mieterwechsel bezahlt - Verwalter muss Kosten zurückzahlen

Das AG Münster (Az. 55 C 1325/15) hat in seinem Urteil eine Hausverwaltung verpflichtet, dass eine bereits bezahlte Kostenpauschale zurückerstattet werden muss. 

Eine entsprechende Klausel, die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abwälzt, beeinträchtigt Mieter in unangemessener Weise.

Das Gericht begründete sein Urteil auch damit, dass eine solche mietvertragliche Regelung gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz verstößt - als Verwalterin der Wohnung habe sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG kein Entgelt vom Mieter verlangen dürfen.

Dies gilt auch für Vermieter.


    Redaktion


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