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Ratgeber Untervermietung
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Vermieter nutzt nach Jahren Kaution für Betriebskosten - Verjährung
Ein Mieter hatte Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2006 - 2009 nicht bezahlt. Insgesamt beliefen sich die Nachforderungen der Vermieterin für Betriebskosten auf fast 1.000 Euro.
Mieter verlangt spät die Herausgabe eines Kautionssparbuchs vom Vermieter
2009 zog der Mieter aus, 2013 verlangte der Mieter die Herausgabe des Sparbuchs, mit dem er die Kaution in Höhe von 700 Euro geleistet hatte.
Die Vermieterin verweigerte die Rückgabe des Sparbuchs wegen nicht bezahlter Betriebskostennachforderungen.
Verjährte Nachzahlungsforderungen Betriebskosten - Verrechnung mit Kaution nicht möglich
Drei Jahre später, am 20.7.2016, entschied der Bundesgerichtshof über diesen Fall (BGH VIII ZR 263/14).
Die Vermieterin kann die Freigabe des Sparbuchs verweigern - aber in diesem Fall nur solange, bis die Betriebskostenforderungen aus dem Jahr 2009 bezahlt sind, da für diese keine Verjährung eingetreten sei.
Für diese Betriebskostennachzahlung begann nämlich die Verjährung erst Ende 2010 zu laufen, und diese waren daher 2013 noch nicht verjährt.
Vermieter darf Kaution nicht für verjährte Betriebskostennachzahlungen verwenden
- Für alle früheren Betriebskostennachforderungen kann der Vermieter die Kaution nicht mehr in Anspruch nehmen, weil diese Forderungen 2013, als sich die Vermieterin erstmals darauf berief, schon verjährt waren:
Verjährung von Betriebskostennachzahlungen
Rückgabe des Kautionssparbuches, wenn die nicht verjährten Forderungen bezahlt sind
Das Landgericht muss nun noch einmal entscheiden, voraussichtlich mit dem Ergebnis: Die Vermieterin muss das Kautionssparbuch herausgeben, wenn der Mieter die Betriebskostennachzahlung für 2009 in Höhe von rund 130 Euro bezahlt hat.
Wann genau für welche Forderungen des Vermieters die Verjährung abläuft, ist nicht einfach festzustellen. Verlassen Sie sich nicht ohne fachkundige Beratung darauf, dass der Vermieter nichts mehr verrechnen kann, lassen Sie das prüfen, bevor Sie Ihre Kaution zurückfordern.
Redaktion
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