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Wirtschaftlichkeitsgebot - Betriebskosten für Satellitenanlage

Auch beim Betrieb einer Satellitenanlage muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.

Betriebskosten: Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Satellitenanlage

Vermieter müssen im Rahmen umlegbarer Betriebskosten das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, das heißt sie müssen darauf achten, dass keine unangemessen hohen Kosten für den Betrieb entstehen. Das gilt für alle Betriebskostenarten, auch für den Betrieb einer Satellitenanlage.

BGH: Vermieter muss Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Betriebskosten entgegen Wirtschatlichkeitsgebot: Nicht umlegbar

Hat der Vermieter die Wirtschaftlichkeit nicht beachtet, so dass unangemessen hohe Betriebskosten entstanden sind, dann darf er diese Kosten nicht oder nicht in voller Höhe auf die Mieter umlegen.

Ein Nachweis, Beweis (den der Mieter führen muss), dass Vermieter das von ihnen einzuhaltende Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachten, ist nicht einfach.

Mieter können unwirtschaftliche Kosten nur beanstanden, indem sie rechtzeitig Widerspruch einlegen, meist müssen sie davor Einsicht in die Belege nehmen.

Unangemessene hohe Betriebskosten für eine Satellitenanlage

Ein Mieter sollte für die sechsmonatige Nutzung einer Satellitenanlage 780 Euro Betriebskosten zahlen. Die Umlage der Betriebskosten war im Mietvertrag vereinbart, doch der Mieter wollte diese hohen Kosten nicht bezahlen. 

Die Begründung: Die Kosten seien unangemessen hoch, weil neue Satellitenanlagen für einen Anschaffungspreis zwischen 500 und 1.000 Euro gekauft werden können. 

Der Vermieter verklagte seinen Mieter vor dem Amtsgericht Steinfurt (Az.  21 C 1299/15) auf Zahlung der hohen Betriebskosten.

Betriebskosten nur umlegbar, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen

Das Gericht befand, dass der Vermieter nur solche Kosten als Betriebskosten umlegen dürfe, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien. 

Dies sei angesichts der in Rechnung gestellten Betriebskosten in Höhe von 780 Euro nicht der Fall. 

Der Mieter musste diese Betriebskosten nicht bezahlen.


Redaktion


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