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Zufahrt zur Garage, Stellplatz, Haus gesperrt - Mietminderung?

Wer eine Garage oder einen Einstellplatz mietet, setzt als selbstverständlich voraus, dass auch die Zufahrt zu diesem Stellplatz möglich ist - sonst kann er ihn ja nicht benutzen.

Unbenutzbare Zufahrt für eine Garage oder Stellplatz ist ein Mangel

Hat der Vermieter dem Wohnungsmieter eine Garage oder einen Stellplatz vermietet, dann muss er alles ihm Mögliche tun, dass die zur Garage oder dem Stellplatz führende Zufahrt benutzbar ist. Geschieht das nicht, liegt ein Mangel vor. Da der Mangel auch erheblich ist, ist dann grundsätzlich auch eine Mietminderung berechtigt.

Muss der Vermieter für Mieter eine Zufahrtsmöglichkeit zum Haus bieten?

Ist aber kein Stellplatz, keine Garage vermietet, und steht im Mietvertrag auch nichts darüber, dass die Zufahrt bis zum Haus möglich ist, dann bestehen Ansprüche für die Mieter gegenüber dem Vermieter meist nicht.

Zufahrt zum Stellplatz, Garage durch Behörde, Amt gesperrt - Anspruch auf Mietminderung?

Ein Mieter hatte ein Reihenendhaus gemietet, ein Stellplatz, eine Garage auf dem Grundstück war nicht vermietet. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses konnte man von der Straße bis zum Haus über eine Zufahrt heranfahren. Vertraglich war aber nichts darüber vereinbart,

Später sperrte die Stadt die Benutzung dieser Zufahrt: Sie war dann durch eine Schranke gesperrt und konnte nun nur noch von Feuerwehrfahrzeugen, Rettungsfahrzeugen befahren werden.

Der Vermieter protestierte, sah aber letztlich keine Chance, gegen die Sperrung etwas zu unternehmen.

  • In diesem Fall soll nach Ansicht des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 2.6.2017, 14 C 955/16) auch kein Minderungsanspruch bestehen, der Mieter müsse die Verschlechterung hinnehmen.

Zufahrt, Stellplatz nicht im Mietvertrag - Mietminderungsanspruch zurückgewiesen

Die Entscheidung war dramatisch für den Mieter: Der Mieter hatte 10 % der Wohnungsmiete als Mietminderung abgezogen und das über längere Zeit.

Weil sich der Streit länger hinzog, waren irgendwann Mietrückstände von mehr als einer Monatsmiete zusammengekommen.

Dann kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen der aufgelaufenen Mietrückstände und verklagte den Mieter auf Räumung des gemieteten Hauses.

Kündigung des Mietvertrags wegen Mietrückständen

Urteil: Kein Minderungsrecht, Kündigung des Wohnungsmietvertrags wirksam

Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Räumung. 

Da im Vertrag keine Zusicherung für die Zufahrt zum Haus vereinbart war, habe darauf kein Anspruch bestanden; somit konnte der Wegfall dieser Zufahrt keinen Mangel darstellen, keinen Mietminderungsanspruch begründen.

Es war schon sehr gewagt, eine Mietminderung von 10 % für den Wegfall der Zufahrtmöglichkeit bis zum Haus anzusetzen. Selbst bei einem vertraglich vereinbarten Zufahrtsrecht wäre das kaum akzeptiert worden.

Stellplatz oder Garage mit Wohnung vermietet oder separat

Gibt es - anders als in diesem Fall eine vertragliche Vermietung eines Stellplatzes oder einer Garage, dann kommt es für die Frage einer Kündigung darauf an, ob Stellplatz, Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurden, oder ganz separat.


Redaktion


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