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Zusammenwohnen - Erlaubnis vom Vermieter für Freund, Freundin

Hat der Mieter für die Aufnahme seiner Lebensgefährtin (Freund / Freundin) in seine Mietwohnung keine Erlaubnis eingeholt, berechtigt das Vermieter nicht ohne weiteres zur Kündigung des Mieters.

Zusammenziehen mit Freund, Freundin - Vermieter um Erlaubnis fragen?

Ist die Erlaubnis des Vermieters auch für das Zusammenwohnen, für die Aufnahme eines Lebensgefährten, einer Lebensgefährtin erforderlich?

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) meinte noch 2003:
    Der Mieter habe zwar einen Anspruch darauf, dass der Vermieter in einem solchen Fall die Erlaubnis erteilt.
  • Wenn die Erlaubnis aber nicht vorher vom Mieter beantragt wird, dann könne das den Vermieter zur Kündigung berechtigen.

Vermieter für ein Zusammenwohnen mit dem Freund, der Freundin um Erlaubnis fragen

Es vermeidet Ärger und ist sicherer, den Vermieter vor der Aufnahme des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin in die Wohnung um Erlaubnis zu fragen:
Urteil:
Partnerin zieht ohne Erlaubnis des Vermieters beim Mieter ein 

Die Erlaubnis für ein Zusammenziehen muss der Vermieter in der Regel erteilen.

Vermieter muss die Erlaubnis für das Zusammenwohnen in seiner Wohnung meist erteilen

In der Regel muss der Vermieter die Aufnahme des Freundes / der Freundin erlauben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hat, § 553 BGB.

Die Erlaubnis kann einfach eingeholt werden:
Musterbrief - Zusammenziehen mit Freund, Freundin Vermieter mitteilen 

Zusammenwohnen als Ehepaar, dafür brauchen Mieter keine Erlaubnis des Vermieters

Einen Ehepartner (und Kinder) dürfen Mieter in die Wohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen, der Vermieter kann den Mietvertrag nicht aus diesem Grund kündigen:
Mitbewohner - wer darf ohne Erlaubnis einziehen? 

Urteil - keine Kündigung wegen Einzugs des Freundes, der Freundin in die Mietwohnung

Anders entschied nun das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 16.5.2017 (Az. 67 S 119/17).

Das Gericht berief sich darauf, dass bei einer Kündigung immer eine Einzelfallprüfung erfolgen muss.

  • Das Gericht meinte, es sei schon fraglich, ob überhaupt eine Vertragsverletzung vorliege, denn der Vermieter hätte die Erlaubnis für das Zusammenziehen auf eine einfache Anfrage hin zweifellos erteilen müssen. 

Dass der Mieter nicht gefragt habe, sei jedenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung, und daher könne weder eine außerordentliche fristlose noch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden.

Das Landgericht betonte noch, das Mietverhältnis bestehe seit knapp 30 Jahren unbelastet.


Redaktion


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