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Asbestbeseitigung in Mietwohnung - Vorschriften sind zu beachten
Führt der Vermieter in einer Mietwohnung Sanierungsmaßnahmen wegen Belastung der Wohnung mit Asbest durch, muss er bei der Asbestbeseitigung, bzw. die Fachfima, bestimmte Vorgaben (Standards), Vorschriften einhalten.
Fußboden - Fußbodenplatten der Mietwohnung enthalten Asbest, asbesthaltigen Kleber
In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall waren im Sommer 2011 vor Neuvermietung der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten entfernt und der ebenfalls asbesthaltige Kleber war versiegelt worden.
Das war damals allgemeiner Stand der Technik.
- Ab Sommer 2012 waren aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren bei der Asbestsanierung von Fußböden regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen.
Die nach der Sanierung eingezogenen Mieter fürchteten, einer Asbestbelastung ausgesetzt zu sein, und verlangten wegen dieses Mangels Mietminderung und Schadensersatz für ihren Teppichboden, der ihrer Ansicht nach durch Asbeststaub unbenutzbar geworden war.
Asbestsanierung - Gericht lehnt Anspruch auf Mietminderung und Schadenersatz ab
Das Gericht lehnte die Ansprüche ab. Die Kammer meinte, die spätere Änderung der Vorgaben für die Sanierung asbesthaltiger Fußböden bedeute keinen Mangel der Wohnung, denn der frühere Fußbodenbelag sei nach dem damaligen Stand der Technik beseitigt worden. Eine Nachrüstung bereits sanierter Häuser war in den neuen Vorgaben nicht vorgesehen.
- Überzeugender als diese Überlegung:
Die von der Vermieterin in Auftrag gegebene Begutachtung von Staubproben von Oberflächen in der Wohnung und von Proben aus den Staubsaugern der Mieter hatte kein Asbest festgestellt. - Es gab auch keine Beschädigungen an asbesthaltigen Fußbodenplatten, was einen Mangel dargestellt hätte, denn diese waren entfernt worden.
Als Mieter sollten Sie möglichst vor Beginn einer Auseinandersetzung selbst prüfen lassen, ob Asbestfasern feststellbar sind.
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