​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Eigenbedarfskündigung für Sozialwohnung kann möglich sein
Ein Mietvertrag kann vom Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung gekündigt werden, aber nur mit der Begründung, dass er selbst oder ein naher Familienangehöriger Eigenbedarf an dieser Wohnung hat.
Kündigung einer Sozialwohnung wegen Eigenbedarf
Die Kündigung einer Sozialwohnung wegen Eigenbedarf, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ist nicht völlig ausgeschlossen. Aber es gelten besondere Bedingungen.
Eigenbedarf - Bedarfsperson muss einen Wohnberechtigungsschein haben
Eine mit öffentliche Förderung gebaute oder umgebaute Wohnung darf während der Bindungszeit nur an Personen überlassen werden, die dazu berechtigt sind.
- Gilt eine Wohnung als "öffentlich geförderter Wohnraum" (Sozialwohnung), dann ist Voraussetzung für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, dass die Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird, die sogenannte Bedarfsperson, einen Wohnberechtigungsschein hat.
Eigenschaft öffentlich geförderter Wohnraum - Bindungen
Wohnraum, der mit Geldern aus der Staatskasse errichtet worden ist, kann dadurch den Status "öffentlich geförderter Wohnraum" erhalten.
Ähnliches gilt auch bei umfassenden Modernisierungen, für die Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Solcher Wohnraum kann dann für eine bestimmte Zahl von Jahren eine Preisbindung haben und auch eine Belegungsbindung, das heißt es darf in dieser Zeit eine bestimmte Miete nicht überschritten werden, und die Wohnung darf nur an Personen vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein haben.
- Über die Tatsache, dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, und wie lange diese Bindung gilt, erteilt eine Behörde auf Anfrage des Eigentümers oder Mieters einen Bescheid, gemäß § 18 WoBindG.
- Ein solcher Bescheid gilt, solange er nicht aufgehoben worden ist, für alle staatlichen Behörden und Gerichte.
Kündigung wegen Eigenbedarfs für öffentlich geförderte Wohnung, Sozialwohnung
Während der Bindungszeit darf solcher öffentlich geförderter Wohnraum nur an Wohnberechtigte vergeben werden, also Personen, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) haben, oder aus besonderen Gründen von der Behörde davon befreit werden.
- Daher darf auch der Vermieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn die Person, die in die Wohnung einziehen soll, keinen Wohnberechtigungsschein hat oder die Behörde eine Ausnahme zulässt.
- Der Vermieter muss in dem Kündigungsschreiben darlegen, dass diese Person selbst einen WBS hat, oder dass die Behörde ausnahmsweise darauf nicht bestehen wird.
Urteile: Eigenbedarf bei öffentlich gefördertem Wohnraum
Eine Kündigung, die diese Voraussetzung nicht darlegt, ist schon aus diesem Grund unwirksam.
Bestätigung beantragen, dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt
- Wenn Sie vermuten, dass für Ihre Wohnung noch eine Bindung wegen öffentlicher Förderung besteht, beantragen Sie bei der Behörde (Wohnungsamt) eine Bestätigung, dass es sich (noch) um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes handelt.
Es kann Fälle geben, in denen zweifelhaft ist, ob dieser Schutz noch besteht.
Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten und erheben Sie gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtzeitig - vorsorglich - Widerspruch aus sozialen Gründen.
Lesetipps
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: