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Mietwohnung, Grundstück - Besucher kommt zu Schaden

Kommt in einer Mietwohnung oder auf dem Grundstück ein Besucher zu Schaden, dann spielt für die Frage des Schadenersatzes manchmal auch das Mietrecht eine Rolle.

Besucher auf dem Grundstück, in der Mietwohnung kommt zu Schaden

Ein Besucher, der auf dem Grundstück oder in der Mietwohnung zu Schaden kommt, will möglicherweise Schadenersatz verlangen. An wen muss sich der Geschädigte wenden, wer haftet für den entstandenen Schaden?

Besucher: Anspruch auf Schadenersatz setzt Verletzung einer Rechtspflicht voraus

Es kommt zunächst darauf an, wodurch der Besucher zu Schaden gekommen ist.
Den Vermieter trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück, er muss dafür sorgen, dass das Grundstück und die Wege zu den Wohnungen gefahrlos benutzt werden können.

Verkehrssicherungspflicht für Grundstück hat Eigentümer, Vermieter

Beispiele

Ein Besucher stürzt bei Eisglätte am Eingang des Hauses, die nicht beseitigt wurde.
Das Treppengeländer ist lose, ein Besucher, der sich daran festhalten will, verletzt sich.
Während Baumaßnahmen ist das Treppenhaus nicht gereinigt, ein Besucher gleitet auf einer Leimspur aus.

Haben Mieter eine Gefahr im Haus oder auf dem Grundstück geschaffen, dann müssen sie dafür sorgen, dass sie beseitigt wird.

Beispiel

Dem Mieter fällt auf der Treppe eine Ölflasche aus der Einkaufstasche.

Kommt ein Besucher innerhalb einer Mietwohnung zu Schaden, dann kommt es darauf an, wer für die Gefahr verantwortlich ist, die zu dem Schaden geführt hat.

Beispiel

Bricht der Fußboden in der Wohnung ein, dann wird vielleicht den Vermieter die Verantwortung treffen, allerdings nur, wenn er von dem schadhaften Zustands des Fußbodens weiß.
Stürzt der Besucher über Sachen, die von den Mietern dort achtlos hingeworfen wurden, sind die Mieter verantwortlich.

Besucher des Mieters, eines Nachbarn im Haus, sonstiger Besucher des Hauses

Meist gilt für solche Schadensfälle das allgemeine Schadensrecht des BGB, insbesondere § 823 BGB.
Manchmal gibt es aber auch Einwirkungen des Mietrechts auf den Schadenersatzfall.

Es macht zunächst einen Unterschied, um wessen Besucher es sich handelt:

  • Besucher der Mieter sind in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen.
  • Auch bei Besuchern eines Nachbarn im Haus gilt:
    Deren Besucher sind in den Schutz ihres Mietvertrags einbezogen.
  • Sonstige Besucher des Hauses, die zu keinem Mieter, keiner Mieterin gehören, nicht speziell diese Mieter besuchen wollen, sondern zur Erfüllung eigener Aufgaben im Haus sind, wie z.B. Boten, Lieferanten, sind von dem Schutz des Mietrechts nicht umfasst. 

Erleiden Personen, die nicht in einem Bezug zu einem Mieter, einer Mieterin des Hauses stehen,  Schäden in der Mietwohnung oder auf dem Grundstück, spielt meist das Wohnungsmietrecht gar keine Rolle 
​​​​​​​Mietrecht - Besuch des Mieters erleidet Schaden auf Grundstück 

Besucher eines Mieters kommt zu Schaden - Vermieter hat die Vertragspflichten verletzt

Umgekehrt, wenn Ihre Besucher, oder Besucher des Nachbarn im Haus einen Schaden erlitten haben, weil Ihr Vermieter die Vertragspflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat, kann das zu besonderen Folgen führen.

Die vertragliche Haftung, in die auch Besucher von Mietern einbezogen sind, ist schärfer als die allgemeine Schadenshaftung, der Vermieter kann sich nicht so leicht entlasten.
Mieter können in manchen Fällen auch die Schadenersatzansprüche der Besucher geltend machen, z.B. wenn sie selbst den Schaden erst mal ersetzt haben.

Schaden von Besuchern: Genaue Prüfung der Haftungsgrundlagen erforderlich

  • Es kann nur nach den genauen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, ob das Wohnungsmietrecht für den Schadenfall überhaupt eine Bedeutung hat.
    Nehmen Sie daher fachkundigen Rat in Anspruch.
  • Wenn Sie selbst Ihren Mietvertrag verletzt und dadurch einen anderen geschädigt haben, kann das aber auch Konsequenzen für Ihren Mietvertrag haben, eine rechtliche Beratung zu Ihrem Fall kann sehr wichtig sein.


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