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Mieter hinterlässt Erben Schulden - Ausschlagung des Erbes

Als Erbe eines Mieters erbt man möglicherweise auch Schulden. Was tun, wenn der Nachlass überschuldet ist, das Vermögen des Verstorbenen für die Zahlung der Schulden nicht ausreicht?

Wer ist Erbe des verstorbenen Mieters?

Durch Testament oder direkt durch das Gesetz ist festgelegt, wer Erbe ist.

  • Der Erbe tritt zunächst mal in den Mietvertrag ein, wenn kein vorrangiger Mitbewohner vorhanden ist.

Todesfall - was Erben des verstorbenen Mieters wissen, prüfen sollten

  • Es gibt auch Sonderregelungen für Mitbewohner.

Todesfall - Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen

Nachlass des Mieters überschuldet - Ausschlagung der Erbschaft

Wenn man von vornherein schon sieht, dass der Verstorbene (der sogenannte Erblasser) überwiegend Schulden hinterlassen hat, ist oft das Sinnvollste, das Erbe auszuschlagen.
Verstorbener Mieter - Erbe annehmen oder ablehnen?

  • Eine Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Wird das Erbe innerhalb dieser Frist nicht ausgeschlagen, gilt es als angenommen.

Hinweis

Es kommt noch in Betracht, diese "Annahme" anzufechten. Wenn die Ausschlagungsfrist verpasst ist, oder neue Schulden auftauchen, sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, die auf Erbrecht spezialisiert sind, beraten lassen.

Nachlass unzureichend oder Erben unklar - Nachlassverwaltung beantragen

Erben können beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Das kann besonders dann wichtig sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die unterschiedliche Interessen haben, oder erst aufgeklärt werden muss, welches Vermögen überhaupt vorhanden ist.
Mieter verstorben - Nachlassverwaltung bei Unklarheiten der Erbschaft

  • Nachlassgericht ist normalerweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Setzt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter ein, dann wird die Nachlassverwaltung aus dem Erbe bezahlt. 

  • Lehnt das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung ab, weil ersichtlich zu wenig Vermögen vorhanden ist, kann von diesem Bescheid für die Dürftigkeitseinrede Gebrauch gemacht werden, siehe unten.
Hinweis

Weiß man, dass es (weitere) Erben gibt, die aber nicht bekannt oder nicht erreichbar sind, dann kommt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft in Betracht.

Nachlass des verstorbenen Mieters überschuldet - Nachlassinsolvenz beantragen

Wenn der Nachlass zwar Vermögen enthält, aber weniger Vermögen als Schulden, dann kommt ein Antrag auf Nachlassinsolvenz in Betracht, ebenfalls beim Nachlassgericht zu stellen. Dafür muss ein Erbschaftverzeichnis aufgenommen werden. Das Nachlassgericht kann dann einen Nachlass-Insolvenzverwalter einsetzen, der dafür sorgt, dass die Nachlassgläubiger gleichmäßig bedient werden.

  • Stellt das Nachlassgericht fest, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken, wird es den Insolvenzantrag "mangels Masse" ablehnen. Davon kann wiederum für die Dürftigkeitseinrede Gebrauch gemacht werden.

Nachlass überschuldet - als Erbe gegenüber Vermieter die Dürftigkeitseinrede machen

Stellt sich heraus, dass an dem geerbten Mietvertrag noch Schulden hängen, z.B. wegen Schäden an den Mieträumen, nicht ausgeführten (aber wirksam vereinbarten) Renovierungsverpflichtungen, Nebenkostenabrechnungen, dann können Sie als Erbe des Mieters (auch als Miterbe) die Dürftigkeitseinrede erheben:

  • Hier erklärt der Erbe / Miterbe selbst (oder über einen Anwalt) gegenüber dem Vermieter als Nachlassgläubiger, dass der Nachlass nicht ausreicht, alle bekannt gewordenen Schulden zu decken.
    Die Haftung des Erben ist dann grundsätzlich auf das Erbe beschränkt.

Eigentlich ist der (Mit-) Erbe dann verpflichtet, nachzuweisen, dass der Nachlass unzureichend, schon durch erste Schuldentilgung erschöpft oder überschuldet ist. Dafür muss dann ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden.

Oft sehen allerdings Vermieter, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede erhebt, schon von sich aus ein, dass bei dem Erben wohl nichts zu holen ist.



Redaktion


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