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Mietvertrag für Wohnung mit Aktiengesellschaft

Ist die Vermieterin der Wohnung eine Aktiengesellschaft (AG), so gilt für die Vertretung nach Außen: Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, dann sind gemäß Gesetz sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.  

Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand vertreten

Für einen Wohnraummietvertrag mit einer "natürlichen Person" (und das sind Sie als Wohnungsmieter / Mieterin in aller Regel) ist es aber ausreichend, wenn z.B. nur ein amtierender Vorstand der AG den Mietvertrag als "Vermieter" unterschreibt, auch wenn die Aktiengesellschaft mehrere Vorstände hat. 

  • Ein Vertretungszusatz, dass der unterzeichnende Vorstand für die weiteren Vorstände handelt, ist für einen Wohnraummietvertrag nicht erforderlich.

Wer im Vorstand einer Aktengesellschaft ist, lässt sich im Handelsregister feststellen. Die Gesellschaften sind aber auch verpflichtet, auf ihrer Internet-Seite die Vorstandsmitglieder anzugeben.

Vermieter der Wohnung ist eine Aktiengesellschaft

Als "Vermieter" sollte dann immer eindeutig die Aktiengesellschaft im Mietvertrag mit vollständiger Anschrift genannt sein, ohne dass die einzelnen Vorstände namentlich aufgeführt sind. Wären die Vorstände im Rubrum als "Vermieter" mit aufgeführt, so sollte man dann als Mieter darauf achten, dass ein Vertretungszusatz zur Unterschrift vom unterzeichnenden Vorstand hinzugefügt wird: "Der unterzeichnende Vorstand handelt für alle Vorstände der Gesellschaft".

Auch ein Handlungsbevollmächtigter, Prokurist kann den Mietvertrag für die AG unterschreiben

Im Rahmen eines Wohnraummietvertrages genügt es auch, wenn ein Handlungsbevollmächtigter (z.B. Prokurist) der Aktiengesellschaft als "Vermieter" unterschreibt.

Tipp


Unterschreibt ein Handlungsbevollmächtigter der Aktiengesellschaft den Mietvertrag, so sollten Sie zur Sicherheit darauf achten, dass eine entsprechende Vollmacht (im Original) dem Mietvertrag als Anlage beigefügt wird, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Abschluss von Mietverträgen ergibt.

Unterschreibt eine andere bevollmächtigte Person (z.B. Hausverwalter) den Mietvertrag, dann achten Sie in einem solchen Fall besonders darauf, dass die Handlungsvollmacht (im Original) beigefügt ist, aus der die Vertretungsberechtigung für den Abschluss von Mietverträgen hervorgeht.

Das Vertretungsverhältnis wird durch die Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten ausreichend klar gekennzeichnet, wenn der Handlungsbevollmächtigte als "Vermieter" in der entsprechenden Zeile den Vertrag unterschreibt.

Aktiengesellschaft meldet Eigenbedarf an - Gesellschaft kann Betriebsbedarf haben

Eine juristische Person, hier die Aktiengesellschaft, kann nicht wohnen, und aus diesem Grund keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Möglich ist aber, dass die AG einen sogenannten Betriebsbedarf für Ihre Wohnung geltend machen könnte, wenn die Mietwohnung seitens des Vermieters, zum Beispiel für einen Vorstand, benötigt wird. Wegen eines solchen Grundes könnte eine Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen werden.



Redaktion


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