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Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG als Vermieter der Wohnung

Die GmbH und Co. KG ist eine besondere Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Die GmbH hat bei dieser besonderen Rechtsform der KG - obwohl die GmbH gar nicht unbeschränkt und persönlich haftet, sondern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen - die Funktion des "persönlich haftenden Gesellschafters", des sogenannten Komplementärs.

Vertragspartner des Mieters - Bei einer GmbH und Co. KG hat die GmbH die Geschäftsführung

Deshalb hat die GmbH grundsätzlich die Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG zu übernehmen. 

Eine GmbH & Co. KG wird häufig als Gesellschaftsform verwendet, wenn viele Kommanditisten viel Geld in die Gesellschaft (in die KG) einbringen und niemand wegen eines hohen Haftungsrisikos persönlich haftender Gesellschafter (als Person) sein will. 

GmbH & Co. KG - Geschäftsführer der GmbH schließen Mietvertrag für Mietwohnung

Bei der Rechtsform einer GmbH & Co. KG wird ein abzuschließender Mietvertrag mit den Geschäftsführern der GmbH bzw. mit den Personen abgeschlossen, denen eine entsprechende Vollmacht oder Prokura erteilt wurde. 

Vertretungsbefugnisse der GmbH & Co. KG ergeben sich aus dem Handelsregister

Die GmbH und Co. KG ist im Handelsregister eingetragen. Wenn Sie sich informieren möchten, wer die Gesellschaft vertreten darf, so können Sie dies beim zuständigen Handelsregister erfahren.

Die GmbH und Co. KG kann keine Kündigung wegen Eigenbedarfs der Wohnung aussprechen

Für die GmbH & Co. KG ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht möglich, weder für Kommanditisten, noch für Geschäftsführer der GmbH.

Kündigung des Mietvertrages der Wohnung wegen Betriebsbedarf durch die GmbH und Co. KG

Denkbar wäre allenfalls, dass die GmbH und Co. KG als Vermieter einen Wohnungsmietvertrag mit dem Kündigungsgrund eines erforderlichen Betriebsbedarfs kündigt - diese Möglichkeit der Kündigung wird sehr selten versucht, da für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes sehr gewichtige und beweisbare Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Rechtsprechung hat hier enge Grenzen gesetzt. Daher sollte jede Kündigung, die mit einem angeblichen Betriebsbedarf begründet wird, sehr sorgfältig geprüft werden.


Redaktion


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