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Antrag, Erhalt Wohnberechtigungsschein – zählt Vermögen?

Nicht nur die Einhaltung der Einkommensgrenze kann für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins wichtig sein, sondern auch ein vorhandenes Vermögen bei Antragstellern. Die Auskunft über ein vorhandenes Vermögen kann verlangt werden.

Erteilung Wohnberechtigungsschein – Vermögen beim Antragsteller

Trotz Einhaltung der Einkommensgrenze (Wohnberechtigungsschein - Tabelle Einkommensgrenzen) kann ein WBS nicht erteilt werden, wenn die Überprüfung des Antrags ergibt, dass ein größeres Vermögen vorhanden ist.
Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass ein Missbrauch stattfindet - ist ein größeres Vermögen vorhanden, dann wäre die Erteilung eines WBS nicht gerechtfertigt.

Erhalt Wohnberechtigungsschein - anrechenbare Vermögenswerte

Zum Vermögen gehören verwertbares Vermögen (Bankguthaben etc.) u.a. Vermögensgegenstände.

Immobilien, Sachwerte werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt.

Bestimmte Vermögenswerte (z.B. Kraftfahrzeug) und Anlagen für die Altersvorsorge bleiben meist unberücksichtigt.

Wohnberechtigungsschein - Vermögensgrenze für vorhandenenes Vermögen beim Antragsteller

Als nicht mehr bedürftig werden meist - wie in den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz, Ziffer 21.37 - Haushalte angesehen, wenn

  • ein Einzelhaushalt mehr als 60.000 € Vermögen hat,
  • zuzüglich 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins - Höhe des Vermögens als Voraussetzung

Einige Bundesländer haben eigene Gesetze zur Wohnraumförderung, bzw. Verwaltungsanordnungen, Ausführungsbestimmungen für die Erteilung eines WBS erlassen.

  • Wie die Einkommensgrenzen können auch die Vermögensgrenzen in den Ländern und Gemeinden unterschiedlich geregelt sein.
  • Z.B. in Hamburg:
    Kein WBS, wenn das Vermögen für einen Einpersonenhaushalt mehr als 120.000 € beträgt, bzw. der Haushalt verfügt über mehr als angemessenes Wohneigentum.
  • Sie sollten prüfen, ob es in Ihrem Bundesland besondere Regeln für die Vergabe eines Wohnberechtigungsscheins gibt. Darüber muss Ihnen die Verwaltung Auskunft geben.

    Verwaltungsvorschrift für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins - Vermögen

    In der Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg heißt es z.B. : 

    Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV - WoFGWoBindG)
    vom 27. November 2017
    ...

    10.11 Der WBS ist gemäß Absatz 3 Satz 5 trotz Einhaltung der Einkommensgrenze zu versagen, wenn seine Erteilung auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, zum Beispiel wenn

    • eine zum Haushalt rechnende Person ein größeres Vermögen besitzt. In Anlehnung an § 21 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gelten als größeres Vermögen verwertbare Vermögenswerte wie zum Beispiel Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds, nicht selbst bewohnter Haus- und Wohnungsbesitz und sonstige Immobilien, bebaute und unbebaute Grundstücke, die in der Summe den Wert von 60.000 Euro für den ersten und 30.000 Euro für jeden weiteren Haushaltsangehörigen übersteigen.
    • nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass das Gesamteinkommen innerhalb von einem Jahr die Einkommensgrenze um mehr als 25 Prozent übersteigen wird, zum Beispiel wegen Eintritts in das Berufsleben oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit.
    • selbst genutztes Wohneigentum ohne nachvollziehbare Gründe aufgegeben wird, obwohl eine ausreichende Wohnungsversorgung gegeben ist oder war, insbesondere alleine deswegen, um Verkaufserlöse oder Mieterträge zu erzielen.
      ...

    Wohnberechtigungsschein - im Ausnahmefall kann Vermögensgrenze überschritten sein

    Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein auch dann bestehen, wenn die Vermögensgrenze Ã¼berschritten ist, z.B. wenn besondere Lebensumstände (z.B. in Verbindung mit der Sicherung einer Altersvorsorge) dies begründen könnten.



    Redaktion


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