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Wohnberechtigungsschein, Einkommen ermitteln - wie berechnen?
Der Wohnberechtigungsschein soll einkommensschwachen Haushalten bezahlbares Wohnen ermöglichen. Für den Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein gilt eine Einkommensgrenze.
WBS - Haushaltseinkommen für Wohnberechtigungsschein ermitteln
Einen Wohnberechtigungsschein bekommt man nur dann, wenn das Haushaltseinkommen nicht höher ist als diese Einkommensgrenze.
Das maßgebliche Haushaltseinkommen, die Einkommensgrenze, ist nicht einfach zu berechnen.
Es reicht nicht, das Einkommen aus der Lohnsteuerbescheinigung zu Grunde zu legen - zu Gunsten von Antragstellern gibt es z.B. zu berücksichtigende Freibeträge, die vom Einkommen abzuziehen sind.
Und die Einkommensgrenzen in den Bundesländern sind ebenfalls unterschiedlich.
- Durch den Abzug der vielen Pauschalen und Freibeträge und durch Sonderregelungen ergibt sich in vielen Fällen die Berechtigung für den Erhalt eines WBS.
Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsschein ist in den Bundesländern nicht einheitlich
Die maßgebliche Einkommensgrenze ist in den Ländern nicht einheitlich, sehr unterschiedlich geregelt:
Welche Einkommensgrenzen gelten für einen Wohnberechtigungsschein?
Beispiele dazu in unserer Tabelle:
Wohnberechtigungsschein - Tabelle Einkommensgrenzen
- Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein wird in der Regel beim Wohnamt der Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung beantragt.
Wohnberechtigungsschein beantragen - WBS bekommen
Das Haushaltseinkommen für den Wohnberechtigungsschein berechnen
In den Bundesländern gibt es viele Ausnahmen - besonders bei vom Einkommen abzuziehenden Pauschalen und Freibeträgen für Antragsteller. Diese sollten immer erfragt werden:
Wohnberechtigungsschein - Feststellung Einkommensgrenze
Wir haben uns auf das allgemein übliche Verfahren beschränkt, können wegen der vielen Ausnahmen und Freibeträge in Ländern und Kommunen nur einen Überblick für die Berechnung der Einkommensgrenze geben.
- Ein Beispiel ist ein Freibetrag für "jung Verheiratete", - dieser wird aber anderswo nicht gewährt.
- Daher immer die geltenden Regelungen des Bundeslandes bzw. auch der Gemeinde / Stadt in Erfahrung bringen!
Wohnberechtigungsschein – Berechnung des Einkommens für Haushalt durchführen
Zunächst wird das Jahreseinkommen für alle zum Haushalt gehörenden Personen festgestellt. Diese Einkommen werden zusammengerechnet.
Für einen WBS wird immer eine Prognose über das zu erwartende Einkommen im Zeitraum von zwölf Monaten, ab dem Monat des Antrags, erstellt.
Änderungen beim künftigen Einkommen sind zu berücksichtigen, z.B. eine eingetretene Arbeitslosigkeit, Beginn der Rente.
Was zum Einkommen beim Wohnberechtigungsschein nicht angerechnet wird
Nicht angerechnet werden in der Regel:
- Kindergeld
- Wohngeld
- Unterhaltszahlungen für Kinder
​​​​​​​(dies ist nicht einheitlich geregelt. In NRW z.B. zählt erhaltener Kindesunterhalt zum anrechenbaren Einkommen) - Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Bafög - für WBS anrechenbares Einkommen
Folgende Einkünfte werden als Einkommen zur Ermittlung des Haushaltseinkommens angerechnet:
Arbeitslosengeld,
Kurzarbeitergeld,
Krankengeld,
BAföG - zählt ebenfalls als Einkommen.
WBS - von dem Einkommen werden Pauschalen und Freibeträge abgezogen
Von den Bruttoeinkünften des Haushalts werden zahlreiche Pauschalen und Freibeträge abgezogen, z.B.:
- Tatsächliche (gesetzliche) Unterhaltsverpflichtungen
- Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können angerechnet werden
- Für Kinder unter 14 Jahre gibt es Freibeträge
- Schwerbehindertenpauschbetrag ist üblich, es kann auch mehrere Pauschbeträge geben, denn die Pauschale wird für jede im Haushalt lebende behinderte Person in Abzug gebracht
- Für pflegebedürftige Haushaltsangehörige gibt es anzurechnende Pauschalen
- Die ermittelten Bruttoeinkünfte werden um eine Werbungskostenpauschale (oder auch um einen nachgewiesenen höheren Betrag) gemindert
WBS - vom rechnerischen Einkommen können weitere Beträge abgezogen werden
Nach Abzug aller Pauschalen und Freibeträge können noch weitere Beträge abgezogen werden, z.B.:
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
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