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Thermenwartung Wohnung - müssen die Kosten im Mietvertrag stehen?

Kosten einer Thermenwartung sind umlegbare Betriebskosten - im Mietvertrag der Wohnung müssen nicht die Kosten stehen, die für eine Thermenwartung Mietern als Betriebskosten belastet werden.

Kosten der Thermenwartung einer Mietwohnung sind keine Instandhaltungskosten

Bei der Ãœbertragung von Wartungskosten für Thermen in einem Mietvertrag handelt es sich nicht um die Abwälzung einer Instandhaltung auf den Mieter, sondern um eine "Betriebskostenabwälzungsklausel" so der Bundesgerichtshof. 

Die Wartungskosten für Thermen sind in der Betriebskostenverordnung genannt.

  • Wurde die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart, dann muss der Mieter die Kosten der Thermenwartung in der Regel tragen. 
  • Die verschiedenen Preisgestaltungen für Thermenwartungen sind regional unterschiedlich.

Thermenwartung Wohnung - Mietvertrag muss keine Obergrenze für Kosten enthalten

Im Jahre 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH 7.11.2012 - VIII ZR 119/12 ) entschieden, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, auch dann wirksam ist, wenn die Klausel keine Obergrenze für die Höhe der Kosten für die Thermenwartung vorsieht. Mit diesem Urteil änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung.
Betriebskosten - umlegbare Wartungskosten Gastherme 

Thermenwartung als Mieterpflicht in Formularklausel oder Individualvereinbarung

Nicht erlaubt ist es, wenn im Wege einer Formularklausel der Mieter verpflichtet werden soll, selbst den Auftrag für die Thermenwartung zu erteilen.
Wartung einer Therme, Heizung soll Aufgabe des Mieters sein? 

Möglich ist, dass im Mietvertrag über eine Individualvereinbarung geregelt ist, dass der Mieter die Pflicht hat, die Therme zu warten - selten sind Individualvereinbarungen erlaubt: 
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt? 

Anders ist es mit den Kosten der - ggf. vom Vermieter in Auftrag zu gebenden - Thermenwartung:

    Das Gebot der Wirtschaftlichkeit für Kosten der Thermenwartung muss der Vermieter beachten

    Der Vermieter hat nur das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Betriebskosten für die Wartung einer Therme zu beachten.

    Sollten hierfür Kosten z.B. in Höhe von 250 Euro in Rechnung gestellt werden, dann kann es, abhängig von örtlichen Gegebenheiten und dem Einzelfall, fraglich sein, ob das Gebot der Wirtschaftlichkeit vom Vermieter beachtet wurde.



    Redaktion


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