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Zuschuss für Treppenlift - Einbau durch Mieter in der Wohnung

Mieter mit einer schweren Behinderung können einen Anspruch darauf haben, dass die Pflegekasse für den Einbau einer Rollstuhlsteigehilfe oder eines Treppenlifts einen Kostenzuschuss bezahlt.

Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters für den Einbau eines Treppenlifts

Als Mieter / Mieterin einer Wohnung darf man zwar nicht selbst einfach die Wohnung umbauen, sondern muss jedenfalls den Vermieter um Erlaubnis fragen.

  • Es kann ein Anspruch bestehen, dass der Vermieter solche und andere Maßnahmen für einen behindertengerechten Umbau erlauben muss.
  • Durch eine Behinderung kann die Nutzung der Wohnung erschwert sein, daher kann dies für Mieter ein berechtigtes Interesse sein. 
  • Die Kosten müssen Mieter selbst tragen - es können Zuschüsse von verschiedenen Stellen (Krankenkasse, Pflegekasse, KfW) und auch von Rehabilitationsträgern (Sozialamt, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit)  etc.) gewährt werden.
    Mietwohnung behindertengerecht umbauen

Zuschuss für die Einbaukosten für einen Treppenlift von der Krankenkasse

In solchen Fällen können Mieter beantragen, dass ein Kostenanteil für die Einbaukosten übernommen wird.

  • Für einen auf einen Treppenlift angewiesenen Mieter beträgt der Höchstsatz für einen Zuschuss 4.000 Euro (pro Person). Krankenkassen sind bei der Antragstellung behilflich.

Treppenlift, Einbau in Mietwohnung - Anspruch des Mieters auf Zuschuss von der Krankenkasse

Ein schwerkranker, strikt rollstuhlgebundener Mieter konnte seine im 1. Obergeschoss gelegene Mietwohnung selbst mit Hilfe seiner Angehörigen nicht mehr verlassen. Der Vermieter war bereit, den Einbau eines Treppenlifts oder ähnlicher Einrichtungen zu dulden. Der Mieter beantragte daher bei seiner Krankenkasse einen Zuschuss, diese weigerte sich und es kam zur Klage vor dem Sozialgericht.

Zuschuss von Kosten für Steigehilfe oder Treppenlift von Pflegekasse oder Krankenkasse

Schon die ersten beiden Gerichtsinstanzen hatten die Kasse verurteilt.

Auch das Bundessozialgericht entschied am 16.7.2014 (AZ: B 3 KR 1/14 R), dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses hat. Zwar war der Einbau eines Treppenlifts aus baulichen Gründen nicht möglich, aber eine Rollstuhlsteigehilfe konnte eingebaut werden.

  • Die Steigehilfe mit einem Treppenlift diene der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Klägers, weil auf diese Weise die Verwirklichung seines allgemeinen Grundbedürfnisses auf Mobilität in der Wohnung und im Nahbereich erleichtert wird.

Eigentlich sei zwar eher die Pflegekasse zuständig, der Kläger habe sich aber in diesem Falle auch an die Krankenkasse wenden können, diese sei hier auch für die Zahlung eines Kostenzuschusses leistungspflichtig.

Hinweis


Am Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter Anspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietwohnung. Vom Mieter vorgenommene behindertengerechte Einbauten sind auf Kosten des Mieters zu entfernen, wenn der Vermieter nicht auf einen Rückbau verzichtet.



Redaktion


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