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Balkon der Mietwohnung von Tauben verschmutzt
Ist ein Balkon durch Tauben, durch Taubenkot stark verschmutzt, deshalb nur eingeschränkt nutzbar, dann ist eine Mietminderung möglich. Der Vermieter muss auch Maßnahmen zur Abwehr der Tauben treffen.
Solarmodule bieten Tauben einen Nistplatz - Nutzung der Wohnung eingeschränkt
Nachdem auf dem Dach des Hauses Solarmodule angebracht waren, fanden Tauben Möglichkeiten zum Nisten und eroberten sich ihren neuen "Lebensraum". Dadurch wurde eine Mieterin in der Nutzung ihres Balkons ergeblich eingeschränkt.
Taubenkot auf Balkon der Mietwohnung - Tauben nisten direkt über dem Balkon
Der Zustand wurde für die Mieterin untragbar. Die Tauben saßen an der Dachkante, der Kot fiel auf den Balkon. Zusätzlich fühlte sich die Mieterin durch das ständige Gurren sehr gestört.
Abwehrmaßnahmen des Vermieters (Anbringen von Raben aus Kunststoff) halfen nicht.
Gericht verurteilt Vermieter, Maßnahmen zur Taubenabwehr zu ergreifen
Da der Vermieter keine weiteren Maßnahmen gegen die Tauben ergriff, klagte die Mieterin.
Das Gericht (AG Augsburg Az. 17 C 4796/15) holte ein Gutachten ein.
- Dieses kam zum Ergebnis, dass der Balkon nicht nutzbar sei und auch die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bestehe.
- Das Gericht verurteilte den Vermieter, Maßnahmen zu treffen, die den Taubenbefall künftig verhindern. Dies sei möglich durch Taubenstachel an der Dachkante, ggf. sogar durch ein Elektroabwehrsystem, damit die Mieterin ihren Balkon wieder nutzen könne.
Taubenkot - Mieter erhält wegen Erkrankung hohe Mietminderung und Schmerzensgeld
In einem älteren Gerichtsurteil (Amtsgericht Freiburg Az. 4 C 2113/96) wurde einer Mieterin sogar eine hohe Mietminderung und Schmerzensgeld zugesprochen.
Die Mieterin war wegen des Taubenbefalls erkrankt (Taubenallergie). Die Tauben hatten direkt über dem Balkon der Mieterin Nester gebaut, die Verunreinigung war massiv. Der Vermieter wurde auch verurteilt, Maßnahmen zur Taubenabwehr zu treffen.
Redaktion
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