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Balkon der Wohnung nicht nutzbar - Mietminderung möglich

Kann der Balkon einer Wohnung nicht genutzt werden, dann können Mieter die Miete zu mindern.

Balkon, der zur Wohnung gehört, ist mitvermietet

Gehört zur gemieteten Wohnung ein Balkon, dann ist dieser in der Regel mitvermietet. Der Balkon muss dann auch benutzbar sein. Der Vermieter muss alles was zur Wohnung gehört gebrauchsfähig erhalten.

Balkon kann wegen Schäden nicht genutzt werden - Instandsetzung

Kann der mitvermietete Balkon nicht genutzt werden, weil Schäden bestehen, dann hat der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung, § 536 BGB.

Ist dem Vermieter die Nichtnutzbarkeit bekannt, dann kann auch die Miete gemindert werden, § 536 BGB, solange die Nutzbarkeit nicht wieder hergestellt ist.

Allerdings werden häufig nur sehr geringe Minderungsbeträge anerkannt.

Balkon durch Baubehörde gesperrt

Oft wird von Vermieterseite bestritten, dass die Benutzbarkeit des Balkons überhaupt eingeschränkt ist. Dann muss die Mieterseite dies notfalls beweisen durch Fotos und Zeugen.

In Köln war der Balkon einer Wohnung von der Bauaufsicht wegen Baufälligkeit gesperrt worden. Damit war die Nichtbenutzbarkeit klar.

Vermieter weigert sich Balkon instandzusetzen, will keine Mietminderung gewähren

Der Vermieter weigerte sich, den Balkon instandzusetzen, wollte aber auch keine Mietminderung gewähren. Er meinte, der Mieter habe ja weiterhin seine Balkonmöbel dort stehen.

Das Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 221 C 345/12 entschied: 

  • Obwohl der Balkon nur 1,5 qm groß war, war eine Mietminderung berechtigt. 

Das Gericht hielt eine Minderung um 4 % (etwa 36 € in diesem Fall) für gerechtfertigt, denn für eine Wohnung sei nicht unerheblich, wenn ein vorhandener Balkon nicht zum dort Sitzen, Verweilen genutzt werden kann.

Weitere Hinweise zur Mietminderung bei einem unbenutzbaren Balkon: 
Balkon der Mietwohnung kann nicht benutzt werden - Mietminderung 


Redaktion


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