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Ratgeber Untervermietung
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Baulärm vom Nachbargrundstück - Mietminderung berechtigt
Erheblicher Baulärm vom Nachbargrundstück kann Mieter zu einer Mietminderung berechtigen, unabhängig davon, ob der Vermieter rechtlich etwas gegen den Baulärm unternehmen kann.
Baulärm vom Nachbargrundstück als Mangel der Mietwohnung
Wird der Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigt, dann liegt ein Mangel vor, und es besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit für eine Mietminderung.
Für die Durchführung einer Mietminderung ist es erforderlich, dass der Vermieter von der Art der Beeinträchtigung Kenntnis hat:
Mangel anzeigen - Rechte geltend machen
Baulärm vom Grundstück des Nachbarn - Vermieter kann nichts dagegen tun
Ein Vermieter hatte sich gegen die Mietminderung gewehrt mit dem Argument, er könne doch gegen den Baulärm gar nichts tun und habe auch keinen Entschädigungsanspruch gegen den Bauherrn. Deshalb habe auch sein Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung. Der Vermieter klagte auf Nachzahlung einbehaltener Miete. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab.
Landgericht Berlin: Baulärm vom Nachbargrundstück ist ein Grund für Mietminderung
Das Landgericht Berlin wies die Berufung einstimmig zurück (Az. 67 S 105/18, Gründe im Hinweisbeschluss vom 12.7.2018).
Der Gesetzgeber habe das Minderungsrecht im Mietrecht bewusst unabhängig davon gestaltet, ob der Vermieter die Beeinträchtigung verursacht hat, ihn ein Verschulden daran trifft, oder nicht.
- Es komme daher nicht darauf an, ob der Vermieter die Störungen abwehren oder eine Entschädigung durchsetzen kann.
Baulärm vom Nachbargrundstück - BGH-Urteil zu Lärm vom Bolzplatz spreche nicht dagegen
Ausdrücklich setzte sich das Landgericht mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Lärm vom Bolzplatz auseinander, auf die sich der Vermieter berufen wollte. Dort sei es nicht um zeitweilige Störungen gegangen, sondern darum, dass durch einen Bolzplatz sich dauerhaft die Situation des Grundstücks, auf dem die Mietwohnung lag, geändert hat. Das sei nicht vergleichbar.
- Der BGH hat allerdings seine Rechtsprechung trotz vieler Kritik fortgesetzt und sogar noch verstärkt.
Redaktion
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