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Betriebskostenabrechnung - Vermieter will neue Kosten umlegen

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann kann der Vermieter die nach der Betriebskostenverordnung / Zweiten Berechnungsverordnung zulässigen Betriebskosten auf die Mieter über die Betriebskostenabrechnung umlegen, berechnen.  

Nach Jahren finden sich plötzlich neue Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung

Darf ein Vermieter, wenn er in der Vergangenheit bestimmte Betriebskosten nicht auf die Mieter umlegte sondern selbst bezahlt hat, solche als Betriebskosten geltend machen, einfach "neue Kosten" als Betriebskosten von den Mietern verlangen?

Betriebskosten sind auf Mieter umlegbar - Vereinbarung im Mietvertrag

In den meisten Mietverträgen ist die Regelung enthalten, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus: Alle in den Betriebskostenverordnungen aufgelisteten Kostenpositionen können dann auf die Mieter umgelegt werden.

Betriebskosten - Vereinbarung im Mietvertrag

Hinweis


Kostenpositionen, die dort nicht aufgelistet sind, können als "Sonstige Betriebskosten" umgelegt werden, jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag benannt sind.

Betriebskostenvorauszahlungen - Betriebskostenabrechnung

Manchmal ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart.

  • Meist werden aber Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart; dann muss der Vermieter jährlich über diese Vorschüsse abrechnen durch eine Betriebskostenabrechnung.

Häufige Fehler in der Betriebskostenabrechung - Widerspruch

Was ist, wenn in einer Abrechnung eine Kostenposition auftaucht, die bisher nicht angesetzt wurde?

Plötzlich berechnet der Vermieter Betriebskosten für den Hausmeister

Ãœber Jahre hatte ein Vermieter die Kosten des Hausmeisters nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt, obwohl er das gemäß Mietvertrag hätte tun können. Der Vermieter entschloss sich dann, die Kosten des Hausmeisters nicht mehr selbst zu tragen, sondern auf die Mieter umzulegen.

Ein Mieter widersprach der Betriebskostenabrechnung, weil der Vermieter über viele Jahre die Kosten nicht als Betriebskosten geltend gemacht hatte - durch dieses fortgesetzte Verhalten hätte der Vermieter das Recht verloren, die Kosten des Hausmeisters als Betriebskosten umzulegen. 

Vermieter dürfen nach Jahren neue zulässige Betriebskosten von Mietern verlangen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Streitfall zu entscheiden. 

Das Amtsgericht durch Urteil vom 8.9.2015  (Az. 33 C 1729/15):

  • Es gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Auch wenn der Vermieter über Jahre Betriebskosten selbst getragen hat, so darf er sich einfach dafür entscheiden, solche Betriebskosten künftig auf die Mieter umzulegen. 
  • Anders wäre es nur, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart gewesen wäre, dass der Vermieter die Kosten des Hausmeisters trägt - deshalb musste der Mieter die auf ihn entfallenden Betriebskosten des Hausmeisters zahlen.

Redaktion


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