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Erlaubnis für Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen

Für die Erteilung der Untervermietungserlaubnis ist es ausreichend, wenn ein Mieter die wirtschaftliche Notwendigkeit, wirtschaftliche Gründe als Begründung für die Untervermietung angibt.

Untervermietungserlaubnis - das berechtigte Interesse des Hauptmieters reicht aus

Eine Mieterin hatte den Vermieter schriftlich um die Erteilung der Erlaubnis gebeten, weil sie ohne Einkünfte aus der Untervermietung eines Zimmers nicht mehr in der Lage sei, die Miete für ihre Wohnung aufzubringen - dieser Grund ist für Mieter ein berechtigtes Interesse:

Erlaubnis Untervermietung - berechtigtes Interesse ist Voraussetzung
Untervermieten erlaubt, wenn die Miete zu teuer ist

Weiterhin wurde angegeben, dass nur geringe Einkünfte vorhanden seien, Leistungen nach ALG 2 vorhanden seien.

Erlaubnis zur Untervermietung - Vermieter will Einsicht in Leistungsbescheide des Jobcenters 

Der Vermieter argumentierte, dass es für ihn ohne Einsicht in die Leistungsbescheide nicht nachvollziehbar ist, dass bei der Mieterin der wirtschaftliche Grund für die Erteilung der Erlaubnis gegeben sei.

Mieterin verklagt den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung

Da der Vermieter die Erlaubnis nicht erteilte, klagte die Mieterin auf Erteilung der Zustimmung.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hatte der Mieterin Recht gegeben, den Vermieter zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, denn die Erlaubnis für eine Untervermietung sei nicht von Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters abhängig. Der Vermieter ging in Berufung. 

Erlaubnis für Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Bescheide des Jobcenters

Das Landgericht Berlin Urteil vom 11.04.2018 (Az. 66 S 275/17) wies die Berufung zurück, denn das berechtigte Interesse für die Erteilung der Untermieterlaubnis habe die Mieterin dargelegt, auch Angaben zur Person des Untermieters gemacht.

  • Es sei nicht möglich, die Erteilung der Erlaubnis von der Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters abhängig zu machen.



Redaktion


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