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Erlaubnis für Untervermietung - ist zeitliche Befristung anzugeben?

Mieter, die an einer Untervermietung ein berechtigtes Interesse haben, müssen gegenüber dem Vermieter nicht die zeitliche Befristung angeben, auch wenn es absehbar sein sollte, dass die Untervermietung nur für eine gewisse Zeit erfolgen soll.

Berechtigtes Interesse für Untervermietung ist dem Vermieter mitzuteilen

Ohne vorherige Erlaubnis dürfen Mieter nicht untervermieten. Diese muss beim Vermieter beantragt werden.

Mieter müssen dafür gegenüber dem Vermieter die Gründe nennen, aus denen sich ihr berechtigtes Interesse ergibt.
Erlaubnis zur Untervermietung bekommen

Vermieter verlangt vom Mieter die Angabe einer zeitlichen Befristung der Untervermietung

Zwei Mieter begründeten ihren Antrag auf die Untervermietungserlaubnis damit, dass sich der eine für einige Zeit im Ausland aufhalten werde.

Aus Kostengründen sollte sein Zimmer untervermietet werden. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis, denn es sei nicht angegeben worden, wie lange der Mieter im Ausland sein werde.

Erlaubnis für Untervermietung beantragen - zeitliche Befristung, Zeitraum ist nicht anzugeben

Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 11.7.2018 - Az. 1 S 2/18 -, dass eine Befristung nicht angegeben werden muss.

Das sehe das Gesetz nicht vor, auch nicht bei sonstigen berechtigten Interessen an einer Untervermietung. Es gehöre heutzutage zur beruflichen Flexibilität und Mobilität, dass man aus Karrieregründen auch für mehrere Jahre sich im Ausland aufhält, ohne dass die Dauer schon absehbar sei.

  • Weil der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung zu Unrecht verweigert hatte, und die Mieter nachweisen konnten, dass ein Interessent das Zimmer gemietet hätte, wurde der Vermieter zum Ersatz des Schadens (Höhe des Ausfalls der Untermiete) verurteilt.

Redaktion


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