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Genossenschaft - Gleichbehandlung der Wohnungsmieter

Genossenschaften sind gegenüber ihren Mitgliedern zur Gleichbehandlung verpflichtet, Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen ist aber zulässig.

Wohnung in einer Genossenschaft - grundsätzlich gilt das Wohnungsmietrecht

Wohnungsgenossenschaften schließen mit ihren Mitgliedern für Überlassung von Wohnungen Mietverträge - oft Nutzungsverträge genannt. Grundsätzlich gilt für solche Verträge das Wohnungsmietrecht.

Mieter in einer Wohnungsenossenschaft - es gilt das Mietrecht

Nach dem Wohnungsmietrecht des BGB ist der Vermieter zu einer gewissen Gleichbehandlung verpflichtet, darf nicht gegen das Anti-Diskriminierungsgesetz verstoßen.

  • Für Genossenschaftswohnungen können aber weitergehende Rechte und Pflichten bestehen.

Genossenschaft - gegenseitige Rücksichtnahme und Gleichbehandlung

Meist sind die Wohnungsmieter in einer Genossenschaft auch Mitglied in dieser Vereinigung.

  • Diese Mitgliedschaft führt dazu, dass eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme besteht, und eine Pflicht der Genossenschaft zur Gleichbehandlung ihrer Mitglieder,

so schon der Bundesgerichtshof BGH im Urteil vom 11.07.1960 - II ZR 24/58 . Aber ist es strikt verboten, Genossenschaftsmieter unterschiedlich zu behandeln?

Modernisierung einer Genossenschaftswohnung - Mietminderung und Mieterhöhung

Eine Wohnungsgenossenschaft hatte Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und den Mitgliedern angeboten, auf eine Mieterhöhung wegen der Modernisierung zu verzichten, wenn umgekehrt die Mieter auf Mietminderungsansprüche während der Bauzeit verzichten.

Ein Mieter hatte solch einen Verzicht abgelehnt und wegen der Beeinträchtigungen während der Bauzeit Mietminderung verlangt. Die Genossenschaft schickte ihm nach Beendigung der Modernisierung eine Mieterhöhung. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er allein habe eine Mieterhöhung bekommen, nicht aber die anderen Mieter der Genossenschaft, das sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

BGH: Kein Verstoß der Genossenschaft gegen Gleichbehandlungsgrundsatz - sachlicher Grund

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom vom 14.10.2009 (Az. VIII ZR 159/08 ), es liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Die anderen Mieter hätten sich auf den wechselseitigen Verzicht eingelassen. Der Mieter habe einen Verzicht abgelehnt, damit sei eine wesentliche Abweichung gegeben, die Genossenschaft sei daher nicht gehindert, gegenüber diesem Mieter eine Mieterhöhung zu verlangen, während diese bei den anderen Mietern unterbleibe.

Hinweis


Nicht bekannt ist, ob in diesem Fall der Mieter von den Baumaßnahmen besonders stark betroffen wurde - z.B. als Mieter im obersten Stockwerk bei einem Dachausbau. In solchen Fällen könnte auch in dem angebotenen wechselseitigen Verzicht eine verbotene Ungleichbehandlung liegen, weil der Mieter auf wesentlich mehr verzichten muss als alle anderen, der Vorteil einer unterlassenen Mieterhöhung aber für alle Mieter gleich wäre.



Redaktion


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