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Kosten für Notdienstpauschale sind keine Betriebskosten für Mieter

Eine Notdienstpauschale, eine Firma steht für Notdienste zur Verfügung, kann der Vermieter einer Wohnung nicht als Betriebskosten von Mietern einer Wohnung verlangen.

Betriebskosten für Wohnung sind auf Mieter umlegbar bei vertraglicher Vereinbarung

Der Vermieter kann regelmäßig anfallende Kosten als Betriebskosten auf die Miete umlegen, wenn eine ausreichende mietvertragliche Vereinbarung vorliegt. Dabei reicht eine pauschale Regelung im Mietvertrag aus, damit diejenigen Kosten auf die Mieter verteilt werden können, die in der II. Berechnungsverordnung oder der Betriebskostenverordnung ausdrücklich aufgeführt sind.

Gehören anfallende Bewirtschaftungskosten nicht zu dem vorgegebenen Katalog umlegbarer Betriebskosten, dann können solche als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter abgewälzt werden, wenn diese Kostenposition ausdrücklich im Mietvertrag genannt ist, z.B Kosten der Dachrinnenreinigung.

Das gilt aber nicht für eine Notfallpauschale.

Notdienstpauschale sind keine Betriebskosten für Mieter einer Wohnung - Urteil

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 30.01.2019 (Az. 64 S 25/18 ), dass eine Notfallpauschale überhaupt nicht zu den Betriebskosten gehört, sondern zu den Verwaltungskosten.

  • Es gehe um die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen und die darauf folgende etwaige Veranlassung von Reparaturmaßnahmen, was während der Bürozeiten durch die Hausverwaltung erfolge.
  • Die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes für die sonstige Zeit diene in erster Linie den Interessen des Vermieters und nicht der Mieter.

Eine Umlegung anfallender Kosten für eine "Notdienstpauschale" auf die Mieter sei demnach nicht möglich.

Ebenso auch schon ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg.

Notdienstpauschale als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag ist nicht zulässig

Die Argumentation des Gerichts würde selbst dann die Umlegung solcher Kosten ausschließen, wenn im Mietvertrag die Notdienstpauschale - als sonstige Betriebskosten - ausdrücklich genannt wäre.

Verwaltungskosten des Vermieters dürfen unter keinen Umständen auf die Mieter abgewälzt werden:
Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten.

Einwände, Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung der Mietwohnung

Enthält die Betriebskostenabrechnung für Ihre Mietwohnung Kosten für eine Notdienspauschale, dann können Sie gegen die Abrechnung Widerspruch einlegen.

Widerspruch einlegen gegen die Betriebskostenabrechnung.

Dabei müssen Sie die Frist zum Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnungen beachten.

Hinweis


Sie müssen den Einwand in dem Widerspruch gegen jede Betriebskostenabrechnung wiederholen, selbst wenn Sie diesen schon mehrfach gegenüber früheren Abrechnungen erhoben haben.



Redaktion


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