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Kündigung der Mietwohnung - alte Abmahnung reicht nicht

Eine Kündigung der Mietwohnung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Mieters kann unwirksam sein, wenn zwar vom Vermieter eine Abmahnung erteilt wurde, diese aber schon lange zurück liegt.

Kündigung Mietvertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens setzt meist Abmahnung voraus

Grundsätzlich muss ein Vermieter, der den Mietvertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens seines Mieters kündigen will, zuvor dem Mieter eine Abmahnung erteilen.

Der Mieter soll durch die Abmahnung und Kündigungsandrohung ermahnt werden, und soll auch Gelegenheit erhalten, sein Verhalten zu ändern.

Trotz Abmahung des Vermieters stellt der Mieter das vertragswidrige Verhalten nicht ein

Wenn der Mieter sein Verhalten trotz begründeter Abmahnung fortsetzt, kann eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung erfolgen.

Mietvertragskündigung für Wohnung - Abmahnung darf nicht alt sein

In dem Fall war es 2013 zu häuslicher Gewalt und erheblicher Lärmbelastung gekommen, die Mieter wurden abgemahnt.

Ende 2016 kündigte der Vermieter mit der Begründung, 2014,  2015 und 2016 sei es wieder zu Störungen gekommen.

Kündigung der Wohnung - ältere Abmahnung des Vermieters kann nicht herangezogen werden

Das Amtsgericht Recklinghausen urteilte am 9.8.2017 (Az. 56 C 16/17): Mit zunehmendem Zeitlablauf verliere eine Abmahnung mehr und mehr ihre Wirkung.

Da der Vermieter selbst angab, es seien inzwischen mehrfach ähnliche Störungen eingetreten, auf die er aber weder mit einer Abmahnung noch einer Kündigung reagiert hatte, könne die Kündigung nicht auf die drei Jahre alte Abmahnung gestützt werden.

Hinweis


Bei solchen Streitigkeiten sind immer die Einzelheiten des jeweiligen Falles entscheidend. Eine allgemeine Regel, dass eine Abmahnung nach bestimmter Zeit "verfällt", gibt es nicht.



Redaktion


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