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Mieterhöhung für Wohnung mit zu altem Mietspiegel

Der Vermieter kann eine Mieterhöhung für eine Wohnung mit dem Mietspiegel begründen - aber nicht, wenn dieser schon sehr alt ist. 

Begründung einer Mieterhöhung, eines Zustimmungsverlangens mit dem Mietspiegel

Will der Vermieter eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchsetzen, dann muss er zunächst ein Zustimmungsverlangen an den Mieter senden, also einen Brief, in dem er verlangt, der Mieter solle einer Mieterhöhung zustimmen.

Der Vermieter muss ein solches Zustimmungsverlangen begründen, muss angeben, woraus er entnimmt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung höher sein soll als die derzeit gezahlte Miete.

Begründung der Mieterhöhung auch durch Bezug auf einen älteren Mietspiegel möglich

Der Vermieter kann auch auf einen älteren Mietspiegel Bezug nehmen, oder den Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde. Aber der Mietspiegel muss brauchbare Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Und darf nicht zu alt sein.

Urteil Bundesgerichtshof - Sehr alter Mietspiegel für Mieterhöhung nicht heranzuziehen

Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage eines Vermieters abgewiesen, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen 20 Jahre alten Mietspiegel stützte. Dieser Mietspiegel gebe keine brauchbaren Informationen mehr her, so dass der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht prüfen könne.

Das hat nun auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.10.2019 (Az. VIII ZR 340/18) bestätigt. Zwar sei es möglich, für die Begründung auch einen Mietspiegel heranzuziehen, der nicht aktuell sei.

Aber ein seit zwanzig Jahren nicht aktualisierter Mietspiegel gebe keine ausreichenden Informationen mehr her.



Redaktion


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