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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Mieterhöhung wegen Einbauküche, die dem Mieter gehört
Hat ein Mieter auf eigene Kosten eine Küche in die Mietwohnung eingebaut, oder gehört die Küche dem Mieter durch Kauf vom Vormieter, so darf der Vermieter die dem Mieter gehörende Küche bei einer Mieterhöhung nicht als mieterhöhendes Ausstattungsmekmal ansetzen.
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete
Ist die derzeitige Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nach § 558 BGB eine Erhöhung in Richtung auf diese ortsübliche Miete verlangen.
Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Verlangt der Vemieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, dann muss geprüft werden, ob die berechtigt ist.
Einbauküche gehört dem Mieter - Vermieter darf für die Küche keine Mieterhöhung verlangen
Wegen einer vom Mieter in der Wohnung eingebauten Küche kann der Vermieter keine Mieterhöhung in Richtung der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, er kann die Küche nicht als Ausstattungsmerkmal berücksichtigen.
- Dies gilt auch dann, wenn ursprünglich eine Küche des Vermieters vorhanden war und er dem Mieter erlaubt hat, auf Kosten des Mieters die alte durch eine eigene neue Küche zu ersetzen.
- Anders könnte dies dies nur sein, wenn der Vermieter die neue Einbauküche bezahlt hätte.
Ortsübliche Vergleichsmiete - Einbauküche Eigentum des Mieters, kein Grund für Mieterhöhung
Eine Einbauküche, die dem Mieter gehört, kann für eine vom Vermieter geforderte Mieterhöhung niemals als Ausstattungsmerkmal herangezogen werden und ist damit kein Merkmal zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Dies gilt für die gesamte Dauer des Mietvertrages.
- Anderslautende Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, dass eine vom Mieter eingebaute Küche für Mieterhöhungen herangezogen werden kann, sind unwirksam.
Das hat der Bundesgerichtshof zu dem Aktenzeichen VIII ZR 52/18 am 24.10.2018 entschieden.
Vereinbarung mit Nachmieter - Küche wurde vom Vormieter gekauft
Ist die Kücheneinrichtung von Vormietern eingebaut, von den jetzigen Mietern übernommen worden, kann es komplizierter werden:
Ist beim Mietvertragsabschluss mit den jetzigen Mietern nichts mit dem Vermieter vereinbart worden, kann der sich auf den Standpunkt stellen, diese vom Vormieter geschaffene Einrichtung sei nunmehr "seine", sie sei mitvermietet worden.
Nachmieter sollten unbedingt die Zustimmung des Vermieters haben, dass dieser mit der Übernahme der Einbauküche vom Vormieter einverstanden ist, und dies muss nachweisbar sein.
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