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Mietminderung wegen Regenpfützen auf Balkon der Mietwohnung
Das Amtsgericht Leipzig (Az. 170 C 9129/12) hatte sich in einem Rechtsstreit mit der Bildung von Regenpfützen auf einem Balkon einer Mietwohnung zu beschäftigen und zu urteilen, ob ein solcher Mangel zu einer Mietminderung berechtigt, weil die Balkonentwässerung nicht funktioniert.
Das Gericht ordnete eine Beweisaufnahme an, ein Gutachter wurde beauftragt.
- Dieser stellte fest, dass die Beeinträchtigung nur bei Starkregen, Schlagregen, in Verbindung mit Sturm, auftrete.
Regenpfützen auf Balkon der Wohnung - unerhebliche Beeinträchtigung, keine Mietminderung
Das Gericht führte aus:
- Ein Balkon würde meistens nur im Sommer genutzt, Starkregen und Sturm seien eher selten und im Sommer würde das stehende Wasser relativ schnell verdunsten - die Beeinträchtigung sei somit unerheblich und berechtige zu keiner Mietminderung.
Auch wenn eine Mietminderung nicht akzeptiert wird, kann ein Anspruch auf Mangelbeseitigung bestehen, erst recht, wenn vom Balkon aus Wasser nach innen in die Wohnung eindringt:
Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus
Redaktion
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