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Mietminderung wegen Regenpfützen auf Balkon der Wohnung
Wegen Regenpfützen auf dem Balkon der Wohnung minderten Mieter die Miete. Der Vermieter war damit nicht einverstanden, der Streit landete vor Gericht.
Mangel der Mietwohnung - Mietminderung
Kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Mietwohnung, dann gibt das Gesetz das Recht der Mietminderung, § 536 BGB.
Mietminderung wegen Mängeln der Mietwohnung
Regenpfützen auf dem Balkon - ist das ein Grund für eine Mietminderung?
Das Amtsgericht Leipzig hatte sich mit der Bildung von Regenpfützen auf einem Balkon einer Mietwohnung zu beschäftigen und zu urteilen, (Az. 170 C 9129/12 ) , , ob ein solcher Mangel zu einer Mietminderung berechtigt, weil die Balkonentwässerung nicht funktionierte.
Nutzbarkeit des Balkons wegen Regenpfützen eingeschränkt?
Das Gericht ordnete eine Beweisaufnahme an, ein Gutachter wurde beauftragt.
- Dieser stellte fest, dass die Beeinträchtigung nur bei Starkregen, Schlagregen, in Verbindung mit Sturm, auftrete.
Regenpfützen auf Balkon der Wohnung ist kein Grund für eine Mietminderung
Das Gericht führte aus:
- Ein Balkon würde meistens nur im Sommer genutzt, Starkregen und Sturm seien eher selten und im Sommer würde das stehende Wasser relativ schnell verdunsten - die Beeinträchtigung sei somit unerheblich und berechtige zu keiner Mietminderung.
Bildung von Pfützen, weil Balkonentwässerung nicht funktioniert - Beseitigung des Mangels
Auch wenn eine Mietminderung nicht akzeptiert wird:
der Anspruch auf Mangelbeseitigung kann bestehen.
Läuft vom Balkon aus Regenwasser in die Wohnung, so besteht natürlich ein konkreter Anspruch auf die Mängelbeseitigung.
Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus.
Redaktion
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