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Mietpreisbremse bei Staffelmiete - einmalige Rüge reicht

Verstößt eine vereinbarte Staffelmiete gegen die Mietpreisbremse, dann reicht es aus, wenn einmal eine Rüge wegen der unzulässigen Miete erhoben wurde, die Rüge muss nicht für jede weitere Erhöhung der Staffelmiete wiederholt werden.

Staffelmiete im Mietvertrag

Ein Mietvertrag kann in der Weise vereinbart werden, dass nach einer festgelegten Anfangsmiete die Miete in regelmäßigen Abständen (mindestens ein Jahr Abstand) um einen bestimmten Betrag steigen soll, eine Staffelmiete

Die Miete soll sich dadurch zum jeweils festgelegten Zeitpunkt automatisch erhöhen, ohne dass auch nur eine Mitteilung durch die Vermieterseite erfolgen muss.
Mieterhöhung im Vertrag festgelegt - Erhöhung ohne Mitteilung des Vermieters
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Mietpreisbremse gilt auch für Staffelmietvereinbarung für die Mietwohnung

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt - wenn die Landesregierung eine entsprechende Verordnung erlassen hat - die sogenannte Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB:

Für neu abgeschlossene Mietverträge darf die Anfangsmiete nicht um mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

  • Diese Begrenzung gilt auch für die vereinbarten Mieterhöhungen einer Staffelmiete.

Staffelmiete - Mietpreisbremse gilt für Mieterhöhungen

Dabei wird die jeweilige Mietstaffel so behandelt, als sei in diesem Zeitpunkt der Mietvertrag neu abgeschlossen worden, § 557a Abs. 3 BGB.

Rückzahlungsanspruch wegen zu hoher Staffelmiete setzt Rüge der Mieter voraus

Damit Mieter einen Rückzahlungsanspruch wegen einer zu hohen Staffelmietvereinbarung durchsetzen können, müssen sie gegenüber dem Vermieter eine entsprechende Rüge erklären, § 556g Absatz 2 BGB.
Mietpreisbremse - Rüge durch Mieter

Einmalig Rüge bei Staffelmietvereinbarung reicht, Mieter muss nicht für jede Staffel neu rügen

Ein Vermieter hatte gemeint, die einmalige Rüge reiche nicht aus, weil ja die Miethöhevereinbarung sich gemäß der Staffel verändere, und außerdem auch die ortsübliche Vergleichsmiete sich verändere.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, wie zuvor das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30. März 2022 (Az. VIII ZR 279/21 ) entschieden:

  • Es reicht bei einer Staffelmiete aus, wenn einmal die Rüge erhoben wird.
  • Die Höhe der Mietrückforderung richtet sich dann nach der zum jeweiligen
    Staffel-Erhöhungszeitpunkt geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete und der Differenz zur festgelegten Staffel.

Redaktion


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