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Durch Modernisierung Verschlechterung der Wohnung - Minderung?

Führt eine Modernisierung auch zu einer Verschlechterung der Mietwohnung, dann kann der Mieter möglicherweise Minderung oder Rückbau verlangen.

Modernisierungsarbeiten des Vermieters an einer vermieteten Wohnung sollen die Wohnung verbessern und nicht verschlechtern. Der Mieter muss nur Verbesserungen dulden.

  • Was passiert, wenn durch eine Modernisierung gleichzeitig eine Verschlechterung der Wohnverhältnisse eintritt?

Wärmedämmung als Modernisierungsmaßnahme - Verbesserung der Wohnung durch Dämmung

Ein Fall, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte: Der Vermieter hatte am Haus eine 20 cm starke Wärmedämmung der Außenwände anbringen und neue Wärmeschutzfenster einbauen lassen. Beide Modernisierungsmaßnahmen gelten grundsätzlich als Wertverbesserung. 

Als Mieter*in müssen Sie solche Maßnahmen grundsätzlich dulden,
Duldung der Modernisierung, Zustimmung, Mieterhöhung

und auch eine entsprechende Mieterhöhung bezahlen.

Modernisierung mit Wärmedämmung - Maßnahme führt zu Verschlechterung der Mietwohnung

Die Arbeiten hatten aber dazu geführt, dass im Wohnzimmer der Blickwinkel aus dem Fenster so eingeschränkt war, dass man beim Sitzen am Tisch nur noch einen Tunnelblick auf die wärmegedämmt verstärkte Wand hatte und der bisherige Blick auf die Grünanlage und umstehende Bäume und die Balkonpflanzen versperrt war.

Die Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse hatten sich also verschlechtert. Die Mieter waren in der Modernisierungsankündigung nicht auf diese Folgen hingewiesen worden.

Verschlechterung der Wohnverhältnisse durch Modernisierung - Mietminderung

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 5.9.2019 (Az. 67 S 101/19 ) dass bei Verschlechterungen durchaus eine dauerhafte Mietminderung in Betracht kommt, in besonderen Fällen bei nicht angekündigter Verschlechterung sogar ein Anspruch auf Rückbau.

Hinweis


Wird die Verschlechterung angekündigt bzw. ist absehbar, dann muss besonders geprüft werden, ob die Maßnahmen geduldet werden müssen, der Einwand der Verschlechterung erhoben werden.

Verschlechterung bautechnisch vermeidbar?

  • Es komme in solchen Fällen darauf an, ob die Einschränkungen bautechnisch vermeidbar sind, ob also der Vermieter durch andere Planung oder Ausführung die Verbesserung hätte erreichen können, ohne zugleich die Wohnung in diesem Maß zu verschlechtern.

Davon hängt dann ab, ob den Mietern  Mietminderung oder sogar Ansprüche auf einen Rückbau zustehen.

Hinweis


Allerdings meint das Gericht, die Beweispflicht für die bautechnische Vermeidbarkeit liege beim Mieter. Dies zu beweisen, kann schwierig werden.



Redaktion


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