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Ratgeber Untervermietung
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Duldungspflicht zur Modernisierung der Wohnung besteht nicht immer
Soll durch Modernisierungsmaßnahmen eine grundlegende Veränderung der Wohnung herbeigeführt werden, dann besteht für Mieter möglicherweise keine Duldungspflicht.
Pflicht zur Duldung einer Modernisierung bei sehr umfangreichen Umbaumaßnahmen
Modernisierungsarbeiten, die zu Wohnwertverbesserungen führen, müssen Mieter oft akzeptieren und dulden.
Eine typische Modernisierungsmaßnahme geht zwar einerseits über die bloße Erhaltung der Mietwohnung und des Hauses hinaus. Andererseits darf sie aber den Charakter der Mietwohnung und des Mietshauses nicht derart verändern, dass etwas völlig Neues und Anderes entsteht.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 555 d BGB
Beispiel für grundlegende bauliche Veränderung durch Modernisierungsmaßnahme
In einem Berliner Fall wurde eine Siedlung aus 14 Reihenhäusern an eine Entwicklungsgesellschaft verkauft.
Die Gesellschaft kündigte an, nicht nur eine Wärmedämmung durchführen zu wollen, sondern auf der Gartenseite der Häuser einen Anbau abzureissen und stattdessen einen Wintergarten mit Terrasse anzubauen. In den Häusern sollten die Spitzböden zu neuen Räumen ausgebaut werden. Die Bäder sollten erneuert, die Grundrisse der Räume gänzlich verändert und eine neue Heizung eingebaut werden. Die Ankündigung der Vermieterin umfasste 9 1/2 eng beschriebene Seiten.
Mieter lehnen die Duldung einer Modernisierung wegen umfassender Baumaßnahmen ab
Die umfassenden baulichen Maßnahmen hätten ca. 14 Wochen dauern sollen. Die Kosten der Modernisierung sollten zu einer Mieterhöhung von bisher 463,62 € auf 2.149,99 € führen.
- Von Härtefällen abgesehen - Mieterhöhungen können durch Umlage der Kosten der Modernisierung erfolgen:
Mieterhöhung durch Umlage der Modernisierungskosten.
Modernisierung soll die Mietwohnung grundlegend verändern - keine Duldung
Die Mieter wollten die von der Gesellschaft angekündigten Arbeiten nicht dulden, die Vermieterin klagte auf Duldung.
- Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 28/17) entschied, dass die in diesen Fall beabsichtigte grundlegende Veränderung der Mietsache keine Modernisierung mehr darstelle und deswegen von den Mietern nicht geduldet werden muss.
Dieser Fall ist sicher ein extremes Beispiel und kann nicht verallgemeinert werden. Er zeigt aber, dass die sehr weitgehende Duldungspflicht bei Modernisierungen Grenzen hat.
Eine Modernisierung kann auch eine Wohnung verschlechtern
Führt eine Modernisierung zu einer Verschlechterung der Wohnverhältnisse, dann muss diese nicht unbedingt von Mietern geduldet werden bzw. es kann auch eine dauerhafte Mietminderung in Frage kommen:
Verschlechterung der Wohnung durch Modernisierung - Minderung?
Redaktion
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