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Duldungspflicht zur Modernisierung der Wohnung besteht nicht immer

Soll durch Modernisierungsmaßnahmen eine grundlegende Veränderung der Wohnung herbeigeführt werden, dann besteht für Mieter möglicherweise für keine Duldungspflicht.

Pflicht zur Duldung einer Modernisierung bei sehr umfangreichen Umbaumaßnahmen

Modernisierungsarbeiten, die zu Wohnwertverbesserungen führen, müssen Mieter oft akzeptieren und dulden.

Eine typische Modernisierungsmaßnahme geht zwar einerseits über die bloße Erhaltung der Mietwohnung und des Hauses hinaus. Andererseits darf sie aber den Charakter der Mietwohnung und des Mietshauses nicht derart verändern, dass etwas völlig Neues und Anderes entsteht.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 555 d BGB

Beispiel für grundlegende bauliche Veränderung durch Modernisierungsmaßnahme

In einem Berliner Fall wurde eine Siedlung aus 14 Reihenhäusern an eine Entwicklungsgesellschaft verkauft.

Die Gesellschaft kündigte an, nicht nur eine Wärmedämmung durchführen zu wollen, sondern auf der Gartenseite der Häuser einen Anbau abzureissen und stattdessen einen Wintergarten mit Terrasse anzubauen. In den Häusern sollten die Spitzböden zu neuen Räumen ausgebaut werden. Die Bäder sollten erneuert, die Grundrisse der Räume gänzlich verändert und eine neue Heizung eingebaut werden. Die Ankündigung der Vermieterin umfasste 9 1/2 eng beschriebene Seiten.

Mieter lehnen die Duldung einer Modernisierung wegen umfassender Baumaßnahmen ab

Die umfassenden baulichen Maßnahmen hätten ca. 14 Wochen dauern sollen. Die Kosten der Modernisierung sollten zu einer Mieterhöhung von bisher 463,62 € auf  2.149,99 € führen.

Modernisierung soll die Mietwohnung grundlegend verändern - keine Duldung

Die Mieter wollten die von der Gesellschaft angekündigten Arbeiten nicht dulden, die Vermieterin klagte auf Duldung.

Hinweis


Dieser Fall ist sicher ein extremes Beispiel und kann nicht verallgemeinert werden. Er zeigt aber, dass die sehr weitgehende Duldungspflicht bei Modernisierungen Grenzen hat.


Redaktion


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